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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 15/2003 vom 05.01.2003
Einigung über weitere Öffnung der Energiemärkte
Der Rat der für Energiefragen zuständigen Minister der Mitgliedsstaaten der EU hat auf seiner Sitzung am 25. November 2002 eine politische Einigung für die weitere Öffnung der Energiemärkte erzielt. Die wesentlichen Punkte betrafen die Marktöffnung für Gewerbe- und Haushaltskunden sowie die gesellschaftsrechtliche Entflechtung des Netz- und Endkundengeschäfts. Mit diesen politischen Vorgaben des Energierates können die Beratungen im Europäischen Parlament über die Richtlinien 96/92/EG und 98/30/EG zur weiteren Öffnung der Energiemärkte voraussichtlich im Februar 2003 fortgesetzt werden.
Die Energieminister haben sich darauf geeinigt, die Elektrizitäts- und Gasmärkte in der EU bis zum 01.07.2004 für alle Gewerbe- und bis zum 01.07.2007 für alle Haushaltskunden vollständig zu öffnen. Diese Marktöffnung wird aber durch Regelungen zum Schutz des Gemeinwohls begleitet. So sollen, wie dies bereits von der Kommission vorgeschlagen wurde, die Mitgliedsstaaten besondere Maßnahmen zum Schutz von Endkunden in abgelegenen Gebieten und anderen schwachen Marktteilnehmern treffen können. Außerdem sollen bestimmte Endkunden eine Energieversorgung einer bestimmten Qualität und zu verantwortlichen Preisen garantiert werden. Auf solche Regelungen können bei der Umsetzung der Liberalisierungsrichtlinien in nationales Recht Maßnahmen gestützt werden, die ein zu starkes Ansteigen der Preise in entlegenen Gegenden gegenüber den Ballungszentren verhindern sollen.
Die Energieminister haben sich außerdem auf die rechtliche Entflechtung von Netz- und Endkundengeschäft geeinigt. Dabei handelt es sich um ein rechtliches Unbundling. Nicht gefordert wird eine Aufteilung der verschiedenen Bereiche auf verschiedene Eigentümer. Für die Übertragungsnetze und die Ferngasstufe ist dieses rechtliche Unbundling mit Inkrafttreten der Richtlinie vorgesehen. Für die Verteilernetzebene erst für den 01.07.2007. Allerdings wurde auch eine Ausnahmeregelung geschaffen. Kann ein Mitgliedsstaat beweisen, dass eine qualitativ vergleichbare Regelung wie das rechtliche Unbundling gefunden wurde, d. h., dass Transparenz und diskriminierungsfreier Zugang zu den Netzen auch ohne Trennung der verschiedenen Bereiche gewährleistet sind, muss das rechtliche Unbundling nicht durchgeführt werden. Die Kommission wird zum 01.01.2006 einen Bericht vorlegen, in dem die Einhaltung der mit der rechtlichen Trennung verbundenen Ziele überprüft werden soll. Kann ein Mitgliedsstaat so nachweisen, dass er eine gleichwertige Lösung gefunden hat, kann er dies auf Antrag fortsetzen. Generell von den Unbundling Vorschriften ausgenommen sind Unternehmen, die nicht mehr als 100.000 Endkunden versorgen. Nach Angaben von Herrn Rapkay, MdEP sind somit in Deutschland im Strombereich ca. 25 Stadtwerke von den Regelungen betroffen.
Bei der Einigung des Ministerrates handelt es sich zunächst um eine politische Positionierung. Diese wird in den folgenden Wochen schriftlich fixiert und in die verschiedenen Amtssprachen der EU übersetzt. Mit dem Vorliegen des abschließenden Dokumentes wird nicht vor Ende Januar 2003 gerechnet. Erst im Anschluss daran kann die zweite Lesung der Richtlinien 96/92/EG und 98/30/EG zur weiteren Liberalisierung der Energiemärkte im Europäischen Parlaments beginnen.
Az.: IV/3 811-00