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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 346/2018 vom 04.06.2018
Einigung zwischen EU und Bund über KWK-Anlagen
Die Europäische Kommission und die Bundesregierung haben sich auf eine Verlängerung der EEG Ausnahmen für KWK-Anlagen geeinigt. Die Verständigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) und der Europäischen Kommission sieht vor, dass die ausgelaufene Regelung zur EEG-Eigenversorgung für Kraft-Wärme-Kopplungs-(KWK)-Anlagen rückwirkend zum 1. Januar 2018 wieder in Kraft treten soll.
Die beihilferechtliche Ausnahmegenehmigung für KWK-Anlagen war zum 31.12.2017 ausgelaufen und zuvor nicht verlängert worden. Dadurch waren die Wirtschaftlichkeit und der langfristige Bestand zahlreicher KWK-Anlagen in Deutschland bedroht. Seit Beginn dieses Jahres müssen Betreiber von KWK-Anlagen, die nach dem 1. August 2014 ans Netz gegangen sind und der Eigenstromproduktion dienen, die volle EEG-Umlage bezahlen. Zuvor galt ein reduzierter Satz von 40 Prozent der Umlage. In der Praxis bedeutet dies einen Anstieg der Kosten von 2,72 Cent auf 6,79 Cent pro kWh.
Die EU-Wettbewerbskommission und die Bundesregierung haben sich auf folgende Regelung verständigt:
- KWK-Neuanlagen (Aufnahme Dauerbetrieb nach dem 1. August 2014) mit einer Größe unter 1 MW sowie über 10 MW zahlen auch künftig nur 40 Prozent der EEG-Umlage.
- Auch alle KWK-Neuanlagen in der stromintensiven Industrie zahlen 40 Prozent der EEG-Umlage.
- Für die übrigen KWK-Neuanlagen bleibt es bei 40 Prozent EEG-Umlage, sofern die Anlagen weniger als 3.500 Vollbenutzungsstunden im Jahr laufen. Bei Anlagen mit höherer Auslastung steigt die durchschnittliche Umlage kontinuierlich an. Betrachtet man den gesamten Eigenverbrauch, gelten bei mehr als 7.000 Vollbenutzungsstunden dann 100 Prozent.
- Für KWK-Neuanlagen mit einer Größe von 1 MW bis 10 MW, die zwischen dem 1. August 2014 und Ende 2017 errichtet wurden, gilt eine abgestufte Übergangsregelung bis zum Jahr 2019 bzw. 2020.
- Zudem gilt eine Rückwirkung der Einigung zum 1. Januar 2018.
Der offizielle Abschluss des beihilferechtlichen Genehmigungsverfahrens steht noch aus. Die Einigung von BMWi und EU-Kommission ist aus kommunaler Sicht notwendig und daher zu begrüßen. Gerade in kommunalen Einrichtungen wie Schulen, Krankenhäusern, Schwimmbädern und Kläranlagen macht es einen enormen Unterschied, ob man 2,72 Cent oder 6,79 Cent je kWh für den Strom bezahlt.
Az.: 28.6.9-008/003 we