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Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 288/2000 vom 20.05.2000
Einkommensberechnung für Kindergarten-Beiträge
Mit Wirkung zum 01.01.2000 sind durch das Gesetz zur Familienförderung vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2552) in § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz folgende - für die Einkommensberechnung nach § 17 Abs. 4 Satz 6 GTK zu berücksichtigende - Freibeträge eingeführt werden:
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3.456 DM für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie für jedes Kind, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert im Sinne des Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ist, zusätzlich ein Betreuungsfreibetrag von 1.512 DM vom Einkommen abgezogen. Abweichend davon wird für ein körperlich, geistig oder seelisch behindertes volljähriges Kind, das nur deshalb nicht nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 berücksichtigt wird, weil sein sächliches Existenzminimum bei vollstationärer Unterbringungen durch Eingliederungshilfe abgedeckt ist, ein Betreuungsfreibetrag von 540 DM abgezogen. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1 oder 2, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.
Az.: III/2 711