Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 14/2004 vom 02.12.2003

Einnahmen aus Cross-Border-Leasing und Gebührenhaushalt

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 27.11.2003 - 13 K 1626/03 - entschieden, dass die Einnahmen aus einem Cross-Border-Leasing Geschäft - der Vermietung des städtischen Kanalnetzes an einen US-amerikanischen Investor und seine Rückmietung von diesem - nicht gebührenmindernd eingesetzt werden müssten. Die Kläger hatten in Bezug auf die Entwässerungsgebühren für das Jahr 2003 verlangt, dass der Barwertvorteil aus dem Cross-Border-Leasing Geschäft (in Höhe von 4.843.007,23 Euro) zur Verminderung der Entwässerungsgebühren zu verwenden sei.
 
Demgegenüber wandte die beklagte Stadt ein, beim Beschluss des Rates über die Gebührensätze sei die Einnahme noch nicht absehbar gewesen, obwohl sie bei den Haushaltsansätzen für das Jahr 2003 bereits berücksichtigt war.
 
Nach Ansicht des Gerichts muss die Einnahme aus dem Cross-Border-Leasing Geschäft nicht zugunsten der Gebührenzahler berücksichtigt werden. Mit dem Kanalnetz, das Gegenstand des Cross-Border-Leasing Geschäfts sei, erbringe die beklagte Stadt die gebührenpflichtige Leistung der unschädlichen Beseitigung des Abwassers aus dem Grundstücksbereich der gebührenpflichtigen Grundstückeigentümer. Zwar seien alle Einnahmen der beklagten Stadt von den von den Grundstückseigentümern zu tragenden Kosten für die erbrachte Leistung abzuziehen, die eine betriebsbedingte Folge der Leistungserstellung seien. Die Einnahmen aus dem Cross-Border-Leasing Geschäft seien aber keine Folge der Abwasserbeseitigung über das Kanalnetz. Denn die beklagte Stadt erhalte den Barwert aus diesem Geschäft nicht für die Abwasserbeseitigung, sondern vielmehr dafür, dass sie dem US-amerikanischen Investor einen Steuervorteil verschaffe. An der gebührenpflichtigen Leistung ändere das Cross-Border-Leasing Geschäft nichts. Die beklagte Stadt bleibe nach dem maßgeblichen deutschen Recht bei der Vermietung und Rückmietung des Kanalnetzes seine Eigentümerin und Besitzerin. Die Gebührenpflichtigten zögen weder einen Vorteil aus dem Cross-Border-Leasing-Geschäft, noch drohten ihnen daraus Nachteile; sie würden nicht mit evtl. Schadensersatzforderungen aus diesem Geschäft belastet.
 
Das Gericht hat der Klage allerdings aus anderen - gebührenkalkulatorischen - Gründen stattgegeben, weil nach der Berechnungsweise der beklagten Stadt die Preissteigerungsrate doppelt angesetzt worden ist.

Az.: IV/3 808-00

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