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Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 551/2002 vom 05.09.2002
Einrichtung von Brustzentren
Die Mitglieder des Landesausschusses für Krankenhausplanung haben sich auf "Rahmenbedingungen für eine Anerkennung als Brustzentrum "verständigt. In der Präambel wird hierzu ausgeführt, daß nach übereinstimmender fachlicher Auffassung in der Versorgung von Brustkrebspatientinnen Verbesserungsmöglichkeiten in allen Versorgungssegmenten bestünden und die Bildung von Brustzentren ein Baustein für das gemeinsame Ziel seien, diese Möglichkeiten auszuschöpfen. Für die Aufnahme von Krankenhäusern in den Krankenhausplan sollen u. a. folgende Kriterien gelten:
- Die Anerkennungsverfahren werden nach § 16 KHG NRW durchgeführt.
- Bei Auswahlentscheidung im Rahmen von Konkurrenzsituationen werden grundsätzlich die Krankenhäuser bevorzugt berücksichtigt, die dieselbe Anzahl operativer Leistungen an einem Standort erbringen können.
- Der Einzugsbereich eines Brustzentrums soll mindestens 360.000 bis 450.000 Einwohner umfassen. Bei diesbezüglichen Auswahlentscheidungen erhält das Krankenhaus den Zuschlag, das bei sonst gleichen Gegebenheiten im Hinblick auf das Vorliegen eines vollständigen Leistungsangebots bereits in den vergangenen drei Jahren die durchschnittlich höchste Zahl an Neuerkrankungen behandelt hat.
Das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes NRW hat die Bezirksregierungen angewiesen, bei den interessierten Krankenhäusern im Land entsprechende Anträge auf Anerkennung als Brustzentrum im Krankenhausplan auf der Grundlage der Rahmenbedingungen und Verfahrensgrundsätze anzuregen und diese zur Aufnahme von Verhandlungen über ein entsprechendes regionales Planungskonzept mit den Verbänden der Krankenkassen aufzufordern. Verhandelte Anträge dieser Art sollen mit Priorität vorgelegt werden.
Az.: III/2 N12