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StGB NRW-Mitteilung 38/2003 vom 05.01.2003
Einrichtung von Job-Centern
Die Hartz-Kommission hat u. a. die Einrichtung von Job-Centern als lokale Zentren für alle Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vorgeschlagen. In diese Job-Center sollen sich auch die Sozialämter mit ihren bisherigen Beratungs- und Betreuungsleistungen einbringen. Inzwischen hat der Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit über die Vorbereitungen zur Einrichtung von Job-Center und Personal-Service-Agenturen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesanstalt unterrichtet. Die Arbeitsämter wurden u. a. aufgefordert, sofern noch nicht geschehen, bis Ende des Jahres 2002 Kooperationsverträge mit den sozialen Diensten vor Ort abzuschließen.
Dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei noch nicht um den Aufbau von Job-Centern entsprechend dem Vorschlag der Hartz-Kommission handelt, sondern um die Umsetzung der gemeinsamen Empfehlungen der Bundesanstalt für Arbeit und den kommunalen Spitzenverbänden zur Einrichtung gemeinsamer Anlaufstellen. Insofern sollten deshalb kurz- oder mittelfristig kommunale Aktivitäten zur Beschäftigung von arbeitslosen Sozialhilfeempfängern weder begrenzt noch eingestellt werden.
Der Bundestag hat zwischenzeitlich das Erste und Zweite Gesetz für modernde Dienstleistungen am Arbeitsmarkt verabschiedet, mit denen ein Teil der Hartz-Vorschläge umgesetzt werden sollen. Die Gesetze enthalten zwar noch keine Regelungen zur Errichtung von Job-Centern, durch eine Änderung des Bundessozialhilfegesetzes soll jedoch die Verbesserung der Kooperation von Arbeitsämtern und Sozialämtern dadurch gestärkt werden, dass die örtlichen Träger der Sozialhilfe die für die Erfüllung der Aufgaben einer gemeinsamen Anlaufstelle und die für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Sozialdaten erheben, verarbeiten und nutzen dürfen. Eine parallele Vorschrift wird auch im SGB III festgeschrieben. Ziel dieser Vorschrift ist es, Anlaufstellen für alle erwerbslosen und erwerbsfähigen Personen auszubauen, doppelte Zuständigkeit von Arbeitsamt und Sozialamt zu beseitigen um im langfristigen gegenseitigen Interesse Verschiebebahnhöfe zu verhindern. Umfassend ist dies allerdings erst nach der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe möglich. Insofern handelt es sich um Zwischenschritte. Das Gesetz bedarf im Übrigen der Zustimmung des Bundesrates.
Az.: III 845