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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 582/2014 vom 02.09.2014
Einsatz umweltfreundlicher Fahrzeuge als Vergabekriterium
Nach dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 07.05.2014 (Verg 46/13) kann der Auftraggeber als zusätzliche Anforderung an die Ausführung (vgl. § 97 Abs. 4 S. 2 GWB) vorgeben, dass die Leistung ausschließlich mit Hilfe umweltfreundlicher Fahrzeuge erbracht wird. Sie müssen dabei selbstverständlich in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen (sog. Auftragsbezug). Dies war im vorliegenden Fall gegeben, da die Fahrzeuge des Auftragnehmers für das Abschleppen und Verwahren von ordnungswidrig geparkten Fahrzeugen eingesetzt werden sollten.
Allerdings ist dem öffentlichen Auftraggeber verwehrt, bei zusätzlichen Anforderungen gemäß § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB im Vergabeverfahren von Bietern zum Beispiel Nachweise darüber zu verlangen, dass ihr Unternehmen vor Erteilung des Zuschlags bereits über die erforderliche Anzahl umweltfreundlicher Abschleppfahrzeuge verfügt. Als eine durch einen Nachweis (z.B. durch eine Fotokopie des Fahrzeugscheins) mit dem Angebot oder sonst im Vergabeverfahren zu belegende Eignungsanforderung wäre dies unangemessen, weil die für die Ausführung des Vertrags erforderliche technische Ausrüstung den Bietern nicht schon im Vergabeverfahren, sondern erst bei Beginn der Auftragsausführung zur Verfügung stehen muss.
Vor diesem Hintergrund sollte die Vergabestelle vor dem Zuschlag eine entsprechende Verpflichtungserklärung verlangen, dass diese Anforderung im Falle des Zuschlags eingehalten wird. Zu dessen Absicherung sind vertragliche Regelungen (z.B. Vertragsstrafen und Kündigungsregelungen) sinnvoll. Nach dem OLG Düsseldorf ist eine solche Vorgabe allerdings kein Aspekt der technischen Leistungsfähigkeit und damit der Eignung.
Az.: II/1 608-00