Mitteilungen - Digitalisierung

StGB NRW-Mitteilung 305/2018 vom 02.05.2018

Einsatz von De-Mail in der öffentlichen Verwaltung

Seit dem 01.01.2018 sind die Kommunen nach § 3 Abs. 2 E-Government-Gesetz NRW (EGovG NRW) verpflichtet, einen Zugang für De-Mail zu eröffnen. Allerdings sind die Kommunen nach der „Verwaltungsvorschrift zum elektronischen Zugang zur Verwaltung nach dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen“, die nur für Landesbehörden gilt, nicht verpflichtet, die De-Mail Adressen in einem öffentlichen De-Mail-Verzeichnis nach § 7 De-Mail-G einzutragen. Diese Verpflichtung betrifft nur die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes.

Dennoch hat das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIDE) die kommunalen Spitzenverbände angeschrieben und gebeten, zur Förderung der De-Mail als sicherem Kommunikationskanal die Kommunen zu ermuntern, ihre De-Mail-Zugänge freiwillig sowohl in dem öffentlich De-Mail-Verzeichnis als auch auf https://de-mail.info — ein von allen De-Mail-Anbietern und dem Bundesinnenministerium betriebenen Informationsportal mit einer Suchfunktion nach De-Mail-Adressen — zu veröffentlichen.

Az.: 17.0.6.6.3-002

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