Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 674/2020 vom 13.10.2020

Einsatz von Streckenradar ist rechtmäßig

Der seit Anfang 2019 bestehende Rechtsstreit über eine Abschnittskontrolle ist mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nun abgeschlossen. Gegen die südlich von Hannover eingesetzte so genannte Section Control gibt es trotz Kennzeichenerfassung keine rechtlichen Einwände.

Die Abschnittskontrolle bezeichnet ein System zur Überwachung der Geschwindigkeit im Straßenverkehr, bei dem die Geschwindigkeit nicht an einem bestimmten Punkt, sondern die Durchschnittsgeschwindigkeit über eine längere Strecke gemessen wird.

Niedersachsen hatte den Betrieb einer solchen Anlage im Dezember 2018 an einer Bundesstraße südlich von Hannover aufgenommen. Die Anlage ermittelt die Durchschnittsgeschwindigkeit auf einem rund 2,2 Kilometer langen Abschnitt, an welchem Tempo 100 gilt. Dafür werden die Kennzeichen aller vorbeifahrenden Autos unabhängig von ihrem Tempo erfasst und kurzfristig gespeichert. Werktags sind dort täglich mehr als 15.500 Fahrzeuge unterwegs.

Gegen den Betrieb der Anlage hatte ein Kläger vor dem Verwaltungsgericht Hannover geklagt. Der Anwalt hatte datenschutzrechtliche Bedenken angeführt. Das Klageverfahren erreichte später das Oberverwaltungsgericht Lüneburg, das im November 2019 die Klage gegen die Abschnittskontrolle auch im Hauptsacheverfahren abgewiesen und damit die Rechtmäßigkeit dieser Anlage bestätigt hat.

In dem Urteil wurde die Revision ausdrücklich nicht zugelassen. Dagegen hat sich der Kläger mit einem Antrag an das Bundesverwaltungsgericht gewandt, das diesen Antrag nunmehr abgewiesen hat. Damit ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus November 2019 rechtskräftig und die Rechtsmäßigkeit der so genannten Section Control abschließend gerichtlich festgestellt.

Während es beispielsweise in Österreich ähnliche Anlagen zur Geschwindigkeitsüberwachung gibt, ist das System in Deutschland bislang nur in Niedersachsen im Einsatz. Grundsätzlich kann Section Control einen Beitrag für mehr Verkehrssicherheit leisten und auch zu nachvollziehbaren Ergebnissen und somit auch mehr Akzeptanz der Messergebnisse führen. Denn anstelle einer Momentaufnahme wird durch die Ermittlung eines Durchschnittswertes eine Geschwindigkeitsübertretung über einen längeren Abschnitt festgestellt.

Die digitale Kennzeichenerfassung ist generell umstritten, bietet jedoch bei rechtskonformer Anwendung die Möglichkeit einer eindeutigen Zuordnung und Auswertung der Messergebnisse. Wichtig ist, dass die Datenverarbeitung ausschließlich zu dem Zweck der Geschwindigkeitsmessung und Ahndung bei Verstößen erfolgt.

Ein weiteres Einsatzgebiet, wo die Kennzeichenerfassung in Frage kommt, wäre im kommunalen Bereich die digitale Parkraumüberwachung. So wird beispielsweise in den Niederlanden bereits mittels Sensorik an Fahrzeugen im Vorbeifahren geprüft, ob Fahrzeugbesitzer den korrekten – virtuellen – Parkschein für die betreffende Parkzone erworben haben.

Der Einsatz der Technologie Section Control ist bislang nur auf Ebene der Länder in Diskussion. Da die Anlagen teurer als herkömmliche Messanlagen sind, sollte eine Evaluierung mit Blick auf die Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit solcher Anlagen erfolgen.

Die Pressemitteilung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 28.09.2020 kann unter folgendem Link abgerufen werden: www.mi.niedersachsen.de

Az.: 33.0-003/002

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