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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 617/1999 vom 20.09.1999
Einsatz von Versicherungsmaklern
Seit Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie Nr. 92/50/EWG und der damit verbundenen europaweiten Ausschreibungspflicht von Gebietskörperschaften wie Bundes- und Landesbehörden sowie Kommunen ist festzustellen, daß immer wieder auch Versicherungsmakler an Ausschreibungsverfahren für Versicherungen beteiligt sind. Aus gegebenem Anlaß weist die Geschäftsstelle auf die rechtlichen Probleme bei der Einschaltung von Versicherungsmaklern für die Kommunen hin:
Unseres Erachtens ist der Abschluß eines Maklervertrages bei ausschreibungspflichtigen Versicherungsdienstleistungen und bei solchen, die freiwillig ausgeschrieben werden, nicht zulässig. Gemäß § 652 BGB ist Aufgabe des Handelsmaklers, für den Auftraggeber kurzfristig die Vermittlung von Verträgen über Versicherungen zu übernehmen. Bei Ausschreibungen können Versicherungsnehmer und damit auch Makler aber nicht mit Versicherungsunternehmen ihrer Wahl Versicherungsverträge abschließen. Vielmehr sind Versicherungsleistungen gem. § 3 Nr. 1 und 2 VOL/A Abschnitt 1 und 2 in der Regel im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung bzw. eines offenen Verfahrens zu vergeben. Im Rahmen dieses Ausschreibungsverfahrens ist jedes Versicherungsunternehmen berechtigt, ein Angebot abzugeben und die Versicherungsnehmer sind verpflichtet, jedes Angebot gleichermaßen zu berücksichtigen. § 24 VOL/A verbietet ausdrücklich Verhandlungen mit Bietern. Die Versicherungsnehmer haben gem. § 25 Nr. 3 den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen, so daß es den Maklern regelmäßig unmöglich ist, Maklerdienste im Sinne des § 652 BGB überhaupt zu leisten.
Die Versicherungsmakler dürfen u. E. allenfalls als Sachverständige zur Klärung von speziellen Fragen zwar unterstützend tätig werden. Die Ausschreibung insgesamt ist jedoch auf diese nicht delegierbar. § 2 Nr. 3 VOL/A sieht ausdrücklich vor, daß die Vergabe unter ausschließlicher Verantwortung der Vergabestellen zu erfolgen hat. Vergabestelle ist stets die Kommune selbst. Die Entscheidung über die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots können die Makler daher nicht wahrnehmen. Makler sind aufgrund ihrer originären Vermittlungs- oder Nachweistätigkeit in zahlreichen wirtschaftlichen Verflechtungen involviert. Sie haben regelmäßig nur zu bestimmten Versicherungsunternehmen besonders lukrative Geschäftsbeziehungen und werden regelmäßig mit einer Provision für den Versicherungsabschluß belohnt. Um einen möglichst transparenten und neutralen Ablauf eines Vergabeverfahrens zu gewährleisten, sollte die Kommune bereits im Vorfeld jedes Verdachtsmoments, aus dem Mitbewerber eventuell eine Wettbewerbsverzerrung/Diskriminierung herleiten könnten, versuchen zu unterbinden. Sinn und Zweck des geregelten Vergabeverfahrens ist es, die Neutralität des Auftraggebers bei der Vergabe sicherzustellen. Die Einschaltung eines von Provisionen abhängigen Maklers ist demgegenüber nicht geeignet, die Objektivität des Vergabeverfahrens zu erhöhen.
Wirkt der Makler beim Ausschreibungsverfahren als Sachverständiger in Einzelfragen mit, so ist es ihm jedenfalls nicht gestattet, nach Abschluß des Ausschreibungsverfahrens die entsprechenden Verträge zu betreuen. Gemäß § 6 Nr. 3 VOL/A dürfen Sachverständige weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Vergabe beteiligt sein. Die Betreuung von Versicherungsverträgen stellt aber unzweifelhaft eine mittelbare Beteiligung dar.
Az.: I/2 037-04