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StGB NRW-Mitteilung 819/1999 vom 05.12.1999
Einsatz von Versicherungsmaklern
Der Vergabesenat des OLG Rostock hat sich in einem Beschluß vom 29.09.1999 mit der Problematik des Einsatzes von Versicherungsmaklern im Ausschreibungsverfahren und der anschließenden Vertragsbetreuung durch diese befaßt (Az.: 17 W (VERG) 1/99).
In dem Beschluß führt der Vergabesenat aus, daß Makler, die zur Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens von Versicherungsleistungen durch Kommunen eingeschaltet werden und die im nachhinein die Verträge auch verwalten sollen, keine Sachverständigen im Sinne von § 6 VOL/A sind. Dies bedeute jedoch nicht, daß eine solche Einschaltung im Ausschreibungsverfahren mit anschließender Vertragsbetreuung dadurch rechtlich zulässig wäre. Denn in einem Erst-recht-Schluß wird festgestellt, daß auch sonstige sachverständige Dritte weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Vergabe beteiligt sein bzw. werden dürfen, wenn ein solches Beteiligungsverbot nach der VOL schon für von Berufswegen zur Objektivität verpflichtete Sachverständige gelte.
Eine mittelbare Beteiligung sei insbesondere anzunehmen, wenn der Betreffende zwar nicht als Inhaber oder Leiter mit den Wettbewerbserfolgen des Betriebes verknüpft ist, er aber doch - bewußt oder unbewußt dazu neigen könne, die mit der Vergabe zusammenhängenden Fragen nicht ganz frei von subjektiven Einflüssen und Interessen zu betrachten. Dies gelte dann, wenn der Makler, der die Ausschreibung durchführt, im Nachhinein auch die Betreuung der Versicherungsverträge auf der Grundlage eines entgeltlichen Vertrages mit einem ausgewählten Versicherer übernehmen will.
Soweit neben objektiven Kriterien wie dem Preis auch eine Reihe von Gesichtspunkten mit berücksichtigt werden müsse, die eine subjektive Wertung verlangen, sei es naheliegend, daß eigene wirtschaftliche Interessen durch den eingeschalteten Dritten in die Bewertung mit einfließen.
Mit dem nun vorliegenden Beschluß des Vergabesenates des OLG Rostock ist die in den Mitteilungen vom 20.09.1999, Nr. 617, wiedergegebene Rechtsauffassung im wesentlichen bestätigt worden. Es bleibt der Kommune selbstverständlich unbenommen, Versicherungsmakler lediglich als Serviceleister im Ausschreibungsverfahren einzusetzen.
Der Beschluß des Vergabesenates des OLG Rostock kann bei der Geschäftsstelle per e-mail: Daniela.Kanisch@kommunen-in-nrw.de, Fax: 0211/4587-211 oder Telefon: 0211/4587-225 angefordert werden.
Az.: I/2 037-04