Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 564/2015 vom 25.08.2015
Einschätzung der NRW-Jugendämter 2014 zu Kindeswohlgefährdung
Nach Mitteilung von Information und Technik NRW (IT.NRW) haben die Jugendämter in Nordrhein-Westfalen im Rahmen ihres Schutzauftrags 2014 in 31.612 Fällen eine Einschätzung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung vorgenommen. Das seien 3,5 % mehr als ein Jahr zuvor gewesen (2013: 30.546). Bei jedem achten Fall (3.902) sei eine akute Gefährdung des Kindeswohls festgestellt worden. In 4.529 Fällen habe eine latente Gefährdung bestanden. Dabei konnte die Frage, ob gegenwärtig tatsächlich eine Gefahr besteht, nicht eindeutig beantwortet werden. In 10.472 Fällen sei zwar keine Gefährdungssituation, jedoch ein Hilfebedarf festgestellt worden. Bei 12.709 Verdachtsfällen habe sich ergeben, dass weder eine Kindeswohlgefährdung noch ein Hilfebedarf bestand.
Im vergangenen Jahr seien 983 (25,2 %) der akut gefährdeten Kinder noch keine drei Jahre und 1.485 (38,1 %) zehn bis 17 Jahre alt gewesen. 60,1 % der Kinder und Jugendlichen mit akuter Kindeswohlgefährdung hätten Anzeichen von Vernachlässigung gezeigt; bei 31,7 %habe es Anzeichen für körperliche Misshandlung gegeben.
Die Jugendämter in NRW seien bei jeweils etwa jedem fünften Fall durch Verwandte, Bekannte oder Nachbarn (6.560) bzw. durch Polizei, Gericht oder Staatsanwaltschaft (6.755) auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung hingewiesen worden. Das Personal von Schulen sowie Kindertageseinrichtungen und -pflegepersonen (4.133) sei in 13,1 % aller Fälle Initiator für eine Gefährdungseinschätzung gewesen.
Auf der Grundlage des Anfang 2011 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes ist nach § 8a SGB VIII eine Gefährdungseinschätzung vom Jugendamt vorzunehmen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen vorliegen. Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes bzw. Jugendlichen eingetreten oder mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist.
Az.: III/2 810-8