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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 163/2005 vom 18.02.2005
Einstweilige Anordnung gegen Pflicht zur Gewerbesteuererhebung
Durch eine Änderung des Gewerbesteuergesetzes wurde die erstmals für das Erhebungsjahr 2004 geltende Pflicht der Gemeinden eingeführt, die Gewerbesteuer nach einem Mindesthebesatz von 200 v.H. zu erheben. Zuvor konnten die Gemeinden, da eine Untergrenze des Hebesatzes nicht geregelt war, durch die Festsetzung des Hebesatzes auf Null von der Steuererhebung absehen. Diese Möglichkeit nahmen im Erhebungsjahr 2003 vier Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland wahr, darunter die Beschwerdeführerin in Brandenburg . Mit dem Verzicht auf die Gewerbesteuer wollte die betreffende Gemeinde einen Anreiz zur Ansiedlung von Gewerbebetrieben schaffen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, macht die Gemeinde geltend, die Verpflichtung, Gewerbesteuer zu erheben, verletze ihre kommunale Finanzhoheit aus Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG.
Die einstweilige Anordnung gegen die Verpflichtung von Gewerbesteuer hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 25.01.2005 (Az.: 2 BvR 2185/04) abgelehnt.
Der Ausgang der Verfassungsbeschwerde ist allerdings weiter offen. Die Frage, ob sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Gewerbesteuer auch auf die Anordnung einer Untergrenze des Hebesatzes und damit auf den Zwang zur Erhebung der Gewerbesteuer erstreckt, ist nicht geklärt und bedarf näherer Prüfung im Hauptsacheverfahren. Insbesondere wird nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes zu prüfen sein, ob das Recht auf Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG) die Befugnis umfasst, ohne gesetzliche Vorgaben allein entscheiden zu können, ob Gewerbesteuern überhaupt erhoben werden sollen.
Eine Abwägung der mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Nachteile hat ergeben, dass die einstweilige Anordnung abzulehnen war. Über den weiteren Ausgang des Verfahrens werden wir unterrichten.
Az.: IV/1 932-00/1