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StGB NRW-Mitteilung 253/1998 vom 20.05.1998
Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke
Das Innenministerium hat auf eine Anfrage einer Mitgliedsgemeinde des NWStGB zur Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke gem. § 4 Abs. 2 und 3 Kommunalwahlgesetz Stellung genommen. Die Stellungnahme geben wir Ihnen wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung in Auszügen zur Kenntnis:
".... Gemäß § 4 Abs. 2 KWahlG ist bei der Wahlbezirkseinteilung darauf Rücksicht zu nehmen, daß räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt werden. Sind Bezirke nach der Gemeindeordnung vorhanden, so soll die Bezirkseinteilung nach Möglichkeit eingehalten werden. Die Abweichung von der Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet darf nicht mehr als 33 1/3 v. H. nach oben und unten betragen.
Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 beschriebenen Grundsätze zur räumlichen Abgrenzung sind hiernach lediglich einzuhalten, wenn dies möglich ist, die Einhaltung der in Satz 3 beschriebenen Toleranzgrenze für die Bevölkerungszahl der Wahlbezirke ist dagegen zwingend.
Um der Vorschrift über die Toleranzgrenze Rechnung zu tragen, sind bei der Wahlbezirkseinteilung bis zum Wahltag voraussehbare Einwohnerentwicklungen in den einzelnen Wahlbezirken dadurch zu berücksichtigen, daß jeweils ein gewisser "Sicherheitsabstand" zur Höchstabweichung eingehalten wird; dieser "Sicherheitsabstand" sollte sich nach der voraussehbaren Bevölkerungsentwicklung richten. ..."
Az.: I/2 024-50