Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 345/2023 vom 26.05.2023

Einwegkunststofffondsgesetz in Kraft getreten

Am 16.05.2023 ist das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) vom 11.5.2023 (BGBl. Nr. 124 vom 15.5.2023) grundsätzlich in Kraft getreten. Mit dem EWKFondsG sollen die Hersteller von bestimmten Kunststoff-Einwegprodukten zukünftig an den Entsorgungskosten beteiligt werden. Das EWKFondsG wird durch die Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) flankiert, die am 01.01.2024 in Kraft treten soll. Bislang liegt nur ein Entwurf vor. Auf der Grundlage des EWKFondsG wird nunmehr zukünftig eine Abgabe auf bestimmte kunststoffhaltige Einwegprodukte eingeführt. Dazu wird beim Umweltbundesamt ein Einwegkunststofffonds eingerichtet. Die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten müssen in diesen Fonds eine Einwegkunststoff-Abgabe einzahlen. Zu den betroffenen Einwegkunststoffprodukten gehören beispielsweise Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern, Getränkebehälter und -becher und To-Go-Lebensmittelbehälter. Diese Produkte aus Einwegkunststoff landen nicht nur in öffentlichen Abfallbehältern (sog. Straßenpapierkörbe). Vielfach werden sie auch weggeworfen und sammeln sich an Straßenrändern, öffentlichen Grünanlagen und in der sonstigen Natur. Die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten (§ 3 Nr. 3 EWKFondsG) werden in die Verantwortung genommen, indem sie sich an den Kosten für die Entsorgung ihrer Produkte beteiligen müssen. Das Umweltbundesamt ist zuständig für die Einordnung von Einwegkunststoffprodukten, die Bestimmung der Produktart und die Feststellung, ob jemand ein Hersteller im Sinne des Einwegkunststofffondsgesetzes ist.

1. Höhe der Abgabesätze

Die Höhe der Abgabesätze sind in § 2 der Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) geregelt. Die EWKFondsV soll am 1.1.2024 in Kraft treten. Auf der Grundlage des § 12 EWKFondsG betragen die Abgabesa?tze für die Einwegkunststoffabgabe auf der Grundlage des Entwurfes zur einer Einwegkunststofffonds-Verordnung (§ 2 EWKFondsV-Entwurf) in Euro pro Kilogramm:

  1. Lebensmittelbehälter 0,177
  2. Tüten- und Folienverpackungen 0,871
  3. nicht bepfandete Getränkebehälter 0,180
  4. bepfandete Getränkebehälter 0,001
  5. Getränkebecher 1,231
  6. Leichte Kunststofftragetaschen 3,790
  7. Feuchttücher 0,060
  8. Luftballons 4,338
  9. Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte 8,945

2. Registrierung und Auszahlung

Um die Auszahlungen aus dem Einwegkunststofffonds künftig zu erhalten, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie die sonstigen anspruchsberechtigten juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Straßenbaulastträger) verpflichtet, sich beim Umweltbundesamt zu registrieren (§ 15 EWKFondsG). Das Umweltbundesamt richtet hierzu ein Register der Anspruchsberechtigten ein (§ 16 EWKFondsG). Das Umweltbundesamt stellt entsprechende elektronische Formulare zur Verfügung. Die Registrierung erfolgt somit über das vom Umweltbundesamt gemäß § 16 EWKFondsG zur Verfügung gestellte informationstechnische System. Das Umweltbundesamt verwaltet insoweit den Einwegkunststofffonds samt Register für Hersteller und Anspruchsberechtigte digital über die Einwegkunststoff-Plattform DIVID. Ab dem Jahr 2024 wird laut der Verlautbarung des Umweltbundesamtes (www.umweltbundesamt.de) die Plattform DIVID für die Hersteller sowie die Anspruchsberechtigten für Registrierungen und Meldungen bereitstehen. Ab dem Jahr 2025 bestimmt das Umweltbundesamt die von den einzelnen Herstellern zu zahlende Abgabenhöhe sowie die Höhe der Auszahlungen an Städte, Gemeinden und andere Anspruchsberechtigte.

Das Umweltbundesamt wird gemäß § 15 Abs. 5 EWKFondsG die Registrierung bestätigen und teilt dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. dem jeweiligen Straßenbaulastträger) eine Registrierungsnummer mit. Für die Kostenerstattung müssen jährlich die Daten zu den erbrachten Leistungen im Bereich der Entsorgung und Reinigung von Einwegkunststoffprodukten aus dem vorangegangenen Jahr elektronisch übermittelt werden (§ 17 EWKFondsG). Gemäß § 17 Abs. 1 EWKFondsG muss die Meldung bei dem Umweltbundesamt bis zum 15. Mai des betreffenden Jahres erfolgen. Erfolgt keine Meldung ist eine Auszahlung für das vorangegangene Kalenderjahr gemäß § 17 Abs. 2 EWKFondsG ausgeschlossen.

Die Einwegkunststoffabgabe soll ab dem 1. Januar 2024 von den Herstellern bestimmter Einwegkunststoffprodukte entrichtet werden und wird erstmals im Jahr 2025 für das Jahr 2024 von diesen zu zahlen sein. Auch die Mittel aus dem Einwegkunststofffonds sollen erstmals im Jahr 2025 auf Grundlage der in 2024 von den Anspruchsberechtigten erbrachten Leistungen an diese ausbezahlt werden. Es ist daher erforderlich, dass sich die Städte und Gemeinden in einem ersten Schritt beim Umweltbundesamt registrieren lassen und in einem zweiten Schritt bis zum 15. Mai 2024 die von ihnen erbrachten Leistungen beim Umweltbundesamt melden. Bei der Meldung ist das Punktesystem zu berücksichtigen.

3. Punktesystem

Das Umweltbundesamt kontrolliert die angegebenen Angaben der Anspruchsberechtigten (§ 18 EWKFondsG) und berechnet auf der Grundlage eines Punktesystems die Höhe der Auszahlung. Das Punktesystem ist in § 19 Abs. 1 EWKFondsG geregelt und in § 3 EWKFondsV wird festgelegt werden, für welche Leistungen es welche Punkte gibt. In dem Entwurf der Einwegkunststofffonds-Verordnung sind zurzeit folgende Punktzahlen vorgesehen:

Für die Leistungen innerorts:

-          Reinigungsleistung Strecke 10,0 Punkte pro 1 Kilometer Reinigungsstrecke,

-          Sammlungsleistung Papierkorb 1,0 Punkte pro 100 Liter Papierkorbvolumen,

-          Reinigungsleistung Fla?che 3,0 Punkte pro 1000 Quadratmeter Reinigungsfla?che,

-          Reinigungsleistung Sinkkasten 2,4 Punkte pro 1 Sinkkasten,

-          Entsorgungsleistung Abfallmenge 31,5 Punkte pro 1 Tonne Abfall,

-          Sensibilisierungsleistung 15,8 Punkte pro 1 Mitarbeiterstunde.

Für die Leistungen außerorts:

-          Reinigungsleistung Strecke 7,3 Punkte pro 1 Kilometer Reinigungsstrecke,

-          Sammlungsleistung Papierkorb 0,7 Punkte pro 100 Liter Papierkorbvolumen,

-          Reinigungsleistung Fla?che 2,4 Punkte pro 1000 Quadratmeter Reinigungsfla?che,

-          Entsorgungsleistung Abfallmenge 31,5 Punkte pro 1 Tonne Abfall,

-          Sensibilisierungsleistung 15,8 Punkte pro 1 Mitarbeiterstunde.

Auf dieser Grundlage soll dann die Erstattung der angefallenen Kosten an die Anspruchsberechtigten erstmalig im Jahr 2025 bezogen auf das Jahr 2024 erfolgen. Für die Städte und Gemeinden ist es somit wichtig, ihre Leistungen als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger bzw. zuständiger Straßenbaulastträger bereits im Jahr 2023 zusammenzustellen, damit rechtzeitig eine Registrierung und zusätzlich bis zum 15. Mai 2024 die erbrachten Leistungen an das Umweltbundesamt angemeldet werden können. Die Auszahlung bezogen auf das Jahr 2024 wird dann im Jahr 2025 erfolgen.

Az.: 25.0.2.1-011/007

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search