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StGB NRW-Mitteilung 249/1999 vom 20.04.1999
Einzelfragen zur Kommunalwahl 1999
In der letzten Zeit mehren sich Anfragen von Mitgliedskommunen zu einzelnen mit der Kommunalwahl am 12.09.1999 zusammenhängenden Problemen. Die Geschäftsstelle geht davon aus, daß die Thematik für eine Vielzahl von Mitgliedskommunen von Interesse ist.
Im folgenden sind daher die Problembereiche mit der jeweiligen Auffassung der Geschäftsstelle hierzu, die übrigens mit der Wahlabteilung des Innenministeriums NW abgestimmt ist, dargestellt:
1. Reihenfolge auf dem Stimmzettel von Wahlvorschlägen der Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber, die bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebietes keine Stimmen errungen oder nicht teilgenommen haben:
Die Nummernfolge von Wahlvorschlägen der Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern, die bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebietes beteiligt waren, richtet sich nach der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl zur letzten Wahl.
Die übrigen Wahlvorschläge werden gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 KWahlO NW anschließend in der Reihenfolge des Eingangs ihrer Wahlvorschläge berücksichtigt. Problematisch ist, was unter "Eingang der Wahlvorschläge" in diesem Sinne zu verstehen ist. Hierzu könnte man sich auf den Standpunkt stellen, daß bereits ein erstes Bekanntgeben der Kandidatur ausreicht, so daß selbst bei Nachreichen der erforderlichen Unterlagen, wie etwa Unterstützungsunterschriften, Wählbarkeitsbescheinigung etc., ein vorderer Platz auf dem Stimmzettel "reservierbar" ist.
Nach der Auffassung der Geschäftsstelle und der Wahlabteilung des Innenministeriums ist jedoch mit "Eingang des Wahlvorschlags" gemeint, daß ein vollständiger und wirksamer Wahlvorschlag nach den sämtlichen Voraussetzungen des Kommunalwahlrechts vorliegen muß. Wenn die Kommunalwahlordnung von "Wahlvorschlag" spricht, ist davon auszugehen, daß sie den Wahlvorschlag so meint, wie er mit allen tatbestandlichen Voraussetzungen in der Kommunalwahlordnung bzw. im Kommunalwahlgesetz beschrieben ist. Außerdem würde die andere Auslegungsvariante zu einer Bevorzugung derjenigen führen, die den Wahlvorschlag zunächst einreichen, ohne sich um die zur Gültigkeit des Wahlvorschlags erforderlichen Voraussetzungen und das förmlich festgesetzte Verfahren zu kümmern.
2. Zulässiges Kennwort gemäß § 75 b Abs. 2 Ziffer 1 Kommunalwahlordnung:
Der Wahlvorschlag eines Bewerbers, der nicht von einer Partei oder Wählergruppe aufgestellt ist, kann gemäß § 75 b Abs. 2 Ziffer 1 letzter Halbsatz KWahlO durch ein Kennwort des Wahlvorschlagsträgers gekennzeichnet werden. In der Praxis gibt es erhebliche Probleme mit der Frage, was alles als ein solches Kennwort von einem Wahlvorschlagsträger eingesetzt werden darf.
Eine rechtliche Regelung zu dieser Frage existiert nicht. Es kann jedoch gesagt werden, daß die "schöpferische Freiheit" des Wahlvorschlagsträgers dort enden muß, wo das Kennwort geeignet ist, den Wähler irrezuführen. Unzulässig wäre z.B. das Kennwort "gesetzlicher Kandidat" für den Amtsinhaber bzw. für den kandidierenden Hauptverwaltungsbeamten, da alle Bewerber, die die gesetzlichen Voraussetzungen des Kommunalwahlrechts erfüllen, sozusagen gesetzliche Kandidaten sind. Zulässig sind hingegen z.B. die Kennworte "Einzelbewerber", "unabhängiger Bewerber", "Selbstbewerber", aber auch kurze Wortkombinationen, die vom Umfang her einer vergleichbaren Kurzbezeichnung einer Partei oder Wählergruppe gleichzusetzen sind, sind unseres Erachtens noch zulässig. Auf jeden Fall muß das Kennwort geeignet sein, den betreffenden Bewerber im Wahlkampf zu individualisieren.
3. Umfang der Bekanntmachung "Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen":
Von einigen Mitgliedskommunen wird angefragt, ob es erforderlich ist, für die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen den Mustertext des Deutschen Gemeindeverlages hierfür zu verwenden. Bei einer Bekanntmachung dieses Mustertextes in einer Tageszeitung fallen wegen des Umfangs des Mustertextes erhebliche Kosten an.
Der Wahlleiter ist nicht verpflichtet, den gesamten Mustertext des Deutschen Gemeindeverlages zu veröffentlichen. Dieser Mustertext stellt lediglich ein Angebot dar, welches das Informationsbedürfnis sehr weitreichend bedient. Der Wahlleiter ist wegen der notwendigen Inhalte der Bekanntmachung lediglich an §§ 24 und 75 d Kommunalwahlordnung NW gebunden. Wenn die durch die o.g. Normen vorgegebenen Inhalte in der Bekanntmachung enthalten sind und darüber hinaus auf die Möglichkeit der Auskunftserteilung durch das Wahlamt mit der entsprechenden Adresse und den Öffnungszeiten hingewiesen wird, bestehen unseres Erachtens keine rechtlichen Bedenken, auf die umfangreiche Veröffentlichung nach dem Mustertext des Deutschen Gemeindeverlages zu verzichten. Auch diese Auffassung ist mit dem Innenministerium NW abgestimmt.
Ein Bekanntmachungstext, der unseres Erachtens alle nach dem Kommunalwahlrecht NW erforderlichen Punkte beinhaltet, kann bei Bedarf bei der Geschäftsstelle, Herrn Wohland, Tel.: 0211/4587-226, e-mail: andreas.wohland@kommunen-in-nrw.de, angefordert werden.
Az.: I/2 024-50