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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 586/2001 vom 20.09.2001
Einzelhandelserlaß und Städtebauförderung
Am 11. September 2001 tagte die Arbeitsgruppe "Einzelhandelserlaß und Städtebauförderung", die sich u.a. mit dem Verhältnis der baurechtlichen Zulassung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben zur Gewährung von Städtebauförderungsmitteln befaßt. Die Förderungsrichtlinien Stadterneuerung sollen in Nr. 6 durch eine neue Nr. 6.3 ergänzt werden, die folgenden Wortlaut hat:
"Die Bewilligungsbehörde kann durch schriftlichen Bescheid
- eine Gemeinde für einen Zeitraum bis zu 10 Jahren von der Förderung innerstadtstärkender Stadterneuerungsprojekte ausschließen oder
- bewilligte Stadterneuerungsmittel für innerstadtstärkende Stadterneuerungsprojekte für einen Zeitraum bis zu 3 Jahren zurückfordern,
wenn ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb an einem städtebaulich nicht integrierten Standort mit innerstadtschädigenden Auswirkungen angesiedelt wird und die Gemeinde die notwendigen Überprüfungs- und Sanierungsmaßnahmen zur Vermeidung der Ansiedlung (Nr. 5.2.6 des Einzelhandelserlasses, RdErl. v. 07.05.1996 - SMBl. NRW. 2311) unterlassen oder nur unzureichend vorgenommen hat."
Die Arbeitsgruppe ist gegenüber dem gewählten Zeitraum von 10 Jahren noch unterschiedlicher Meinung. Teilweise ist auch der Zeitraum von 5 Jahren zum Vorschlag gebracht worden. Der Vertreter des StGB NRW hat unmißverständlich deutlich gemacht, daß der entsprechende Passus zu streichen sei, weil ein Zusammenhang zwischen der Rückforderung gewährter Städtebauförderungsmittel und der Zulassung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben nicht herstellbar ist.
Die Regelung des § 11 Abs. 3 enthält einen umfänglichen Tatbestand, der insbesondere auch Bezug nimmt auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich großflächiger Einzelhandelsbetriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Sind bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben diesbezüglich wesentliche Auswirkungen zu erwarten, können sie nach dieser Bestimmung außerhalb von Kerngebieten oder in festgesetzten Sondergebieten nicht zugelassen werden. Kommen diese Auswirkungen nicht in Betracht, haben die entsprechenden Inhaber bzw. Betreiber von großflächigen Einzelhandelsbetrieben einen Anspruch auf Genehmigung.
Es ist nach diesseitiger Auffassung nicht vertretbar, unabhängig von dieser einschlägigen gesetzlichen Regelung durch Sanktionen in Erlassen die Städte und Gemeinden von der Gewährung von Städtebauförderungsmitteln auszuschließen oder zur Rückzahlung von einmal gewährten Geldern im Bereich der städtebaulichen Erneuerung zu zwingen. Ferner widerspricht es der kommunalen Planungshoheit, die Städte und Gemeinden im Hinblick auf die Erlaßlage zu nötigen, den Altbestand der Bebauungspläne zu überprüfen. Bekanntlich haben Städte und Gemeinden einen rechtlich geschützten weitgehenden Ermessensspielraum im Bereich der städtebaulichen Planung, der auch seitens des Ministeriums zu achten ist. Im übrigen gibt es für die Städte und Gemeinden zur Zeit anderweitige städteplanerische Schwerpunkte, die größter Aufmerksamkeit bedürfen. Dies gilt insbesondere für den Bereich der planerischen Absicherung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen und der Sicherstellung von Wohnbauflächen für den Wohnungsbau.
Az.: II/1 622-35/1