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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 524/1997 vom 20.10.1997
Eisenbahnkreuzungsgesetz - Übergang der Erhaltungslast für Straßenüberführungen
Der Verkehrsausschuß des Deutschen Bundestages hatte in seiner Sitzung vom 25.06.1997 über den Gesetzentwurf des Bundesrates vom 31.03.1995 zur Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes beraten und einem Antrag zugestimmt, der Art. 1 Abs. 2 a Satz 2 des Gesetzentwurfs des Bundesrates wie folgt ändert:
"Als ordnungsgemäßer Erhaltungszustand gilt eine entsprechend seinen Vorschriften durchgeführte Unterhaltung der Straßenüberführung bis zum Zeitpunkt des gesetzlichen Übergangs der Baulast."
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hatte zu diesem Antrag kritisch Stellung genommen (vgl. Mitt. NWStGB vom 20.08.1997 lfd. Nr. 424).
Die Arbeitsgruppe Verkehr der CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat jetzt der Bundesvereinigung in einem Schreiben geantwortet. Danach hat sich die Fraktion ihre Entscheidung nicht leicht gemacht. Dies zeige insbesondere die intensiv betriebene Sachverhaltsaufklärung und die wiederholte Beratung im Verkehrsausschuß. Dabei seien zwei Grundvoraussetzungen unstreitig gewesen; zum einen, daß die DB AG für einen ordnungsgemäßen Zustand der Bauwerke im Zeitpunkt des Übergangs der Erhaltungslast einzustehen habe, zum anderen, daß die Straßenüberführungen schon immer Bestandteil der Gemeindestraßen gewesen seien und bis zur Änderung des EKrG lediglich in der Sonderbaulast des DB gestanden hätten.
Auf der Grundlage der Ortsbegehungen und Gutachten seien in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle einvernehmliche Regelungen möglich. Als unbestritten sieht die Fraktion an, daß das Eisenbahnkreuzungsgesetz kein Finanzierungsgesetz sein könne. Die Frage wie den Gemeinden insbesondere in den neuen Bundesländern zu helfen sei, müsse in anderer Weise, z.B. über das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz oder über das Investitionsförderungsgesetz, gelöst werden. Deshalb hätten sich die abschließenden Beratungen im Verkehrsausschuß auch darauf konzentriert, hinsichtlich der Definition des "ordnungsgemäßen Zustandes" eine eindeutige Klarstellung herbeizuführen. Dabei sei sich der Ausschuß auf breiter Basis einig gewesen, daß eine 10-Jahres-Frist obsolet sei. Mit dem vorliegenden Beschluß seien nach Ansicht der Fraktion beide Seiten, Kommunen und DB AG, in der Lage, die noch offenen Fälle in Kürze zu regeln.
Die Geschäftsstelle hält an ihrer Auffassung fest, wonach der Änderungsantrag die Rechtssicherheit nur unwesentlich erhöht. Die kommunale Praxis zeigt nämlich, daß die dem Antrag zugrundegelegten technischen Vorschriften eine einvernehmliche Regelung in vielen Fällen ausschließen. Nicht selten sind auf der Grundlage der von der DB AG in Auftrag gegebenen Gutachten nur Bruchteile dessen angeboten worden, was die Kommune nach ihren eigenen Berechnungen für die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Erhaltungszustandes für erforderlich halte.
Az.: III/1 645-06/3