Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 196/2019 vom 10.04.2019

Wohl bald Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen

Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts sowie der Zustimmung der EU-Kommission kann mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr im Frühsommer 2019 gerechnet werden, sofern der Bundesrat der Verordnung ebenfalls zustimmt.  

Die Verordnung schreibt bei Elektrokleinstfahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit von weniger als 12 km/h eine Nutzung von Gehwegen und gemeinsamen Geh- und Radwegen vor. Sind diese nicht vorhanden, ist innerorts ebenfalls die Nutzung der Fahrbahn erlaubt. Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h sind Radwege/Radfahrstreifen zu benutzen. Sind diese nicht vorhanden, muss innerorts wie außerorts auf die Straße ausgewichen werden. Die Pflichtausstattung der Elektrokleinstfahrzeuge orientiert sich an Fahrrädern. Hierzu zählen unter anderem eine Lenk- oder Haltestange, zwei voneinander unabhängige Bremsen, eine optionale auch abnehmbare Beleuchtung, Seitenreflektoren sowie eine helltönende Glocke. Es besteht eine Versicherungspflicht mit entsprechender Notwendigkeit der Anbringung einer Plakette.  

Die Abstellsituation der neuen E-Scooter im öffentlichen Raum könnte die Kommunen vor besondere Herausforderungen stellen. Elektrokleinstfahrzeuge werden wie Fahrräder behandelt, womit sie nicht unter die Vorschriften des Parkens der Straßenverkehrsordnung fallen. Ähnlich der Situation in den vergangenen Jahren mit stationsungebundenen Leihfahrädern in Großstädten zeichnen sich Konflikte bei der Abstellung der neuen E-Scooter beispielsweise auf Gehwegen ab. Im europäischen Ausland sind bereits verschiedene Anbieter in den Städten präsent (unter anderem Paris, Kopenhagen, Wien).

Grundsätzlich sollten neue Anbieter und Kommunen frühzeitig Kontakt aufnehmen, um Nutzungskonflikte vor dem Ausrollen neuer Leihflotten zu thematisieren und sich im besten Fall auf Grundsätze und „Spielregeln“ zu verständigen. Durch Vereinbarungen könnte beispielsweise, trotz der derzeit unzureichenden rechtlichen Grundlagen, eine hohe Verträglichkeit mit den lokalen Bedingungen erreicht werden. Letztlich sind auch die Anbieter auf die Akzeptanz vor Ort angewiesen und die Rolle der Kommune als Multiplikator und Fürsprecher für die Anbieter spricht für eine Kooperation anstelle Konfrontation zwischen den Akteuren.
Der Verordnungsentwurf ist im Internet einsehbar unter www.dstgb.de (Rubrik: Aktuelles).

Az.: 33.0-003/002

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