Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 481/1999 vom 20.07.1999
Elektronikschrott-Verordnung
Im Bundesrat wird weiterhin der Entwurf einer Elektronikschrott-Verordnung beraten. Nach dem letzten Beratungsstand soll eine umfassende Elektronikschrott-Verordnung erlassen werden, die sich auf folgende ausgediente Elektro- und Elektronikgeräte erstreckt:
- Geräte der Informations-, Büro- und Kommunikationstechnik,
- Geräte der Unterhaltungselektronik,
- Haushaltsgroßgeräte
- Haushaltskleingeräte.
Es ist vorgesehen, die Städte, Gemeinden und Landkreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bei der Erfassung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte einzubinden.
Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände im Land Nordrhein-Westfalen hat zu der geplanten Elektronikschrott-Verordnung gegenüber der Ministerin für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 21.6.1999 im wesentlichen wie folgt Stellung genommen:
1. Es wird grundsätzlich begrüßt, daß entgegen dem Entwurf der (alten) Bundesregierung nicht nur Geräte der Informations-, Büro- und Kommunikationstechnik, sondern auch weitere Gerätearten - insbesondere die weiße Ware (z.B. Geschirrspüler, Waschmaschinen usw.) und die braune Ware (Fernseher, CD-Player usw.) - vom Geltungsbereich der Elektronikschrott-Verordnung erfaßt werden sollen.
2. Es wird ausdrücklich begrüßt, daß die Einbindung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, also der Städte, Gemeinden und Landkreise in Nordrhein-Westfalen, in die Erfassung der ausgedienten Elektro- und Elektronikgeräte vorgesehen ist. Denn vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der gewerblichen Sammlung von Altkleidern können die kommunalen Spitzenverbände keinen Sinn darin erkennen, daß insbesondere Wohngebiete durch ständige Lkw-Verkehre belastet werden, weil verschiedene Elektro- und Elektronikgeräte unterschiedlicher Hersteller durch zahlreiche unterschiedliche Einsammler aus den Wohngebieten herausgeholt werden. Deshalb ist es sinnvoll, eine regelmäßige Erfassung "aus einer Hand" durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Interesse der Wohnqualität zu gewährleisten.
2. Gleichwohl weisen wir die kommunalen Spitzenverbände unter Berücksichtigung der eindeutigen Beschlußlage in ihren Gremien darauf hin, daß eine Elektronikschrott-Verordnung abgelehnt wird, die zusätzliche Gebührenbelastungen bei den Bürgerinnen und Bürgern herbeiführt. Hierzu wird in dem Schreiben vom 21.6.1999 an Frau Ministerin Höhn ausgeführt : "Wir verkennen nicht, daß diejenigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die bereits jetzt Elektronikschrott getrennt erfassen und verwerten, jedenfalls von den Verwertungskosten entlastet werden. Die Mehrheit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in Nordrhein-Westfalen ist aber auf der Grundlage des jetzigen Verordnungsentwurfs gezwungen, eine werterhaltende Logistik für die getrennte Erfassung von Elektronikschrott aufzubauen, Erfassungsstellen und Übergabepunkte einzurichten und vorzuhalten, und zwar differenziert nach den vorgesehenen vier Produktkategorien "Geräte der Informations-, Büro- und Kommunikationstechnik", "Geräte der Unterhaltungselektronik", "Haushaltsgroßgeräte" sowie "Haushaltskleingeräte". Neben dieser Sortierleistung werden ggf. noch weitere Sortierleistungen von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erwartet. Hieraus folgt, daß die Entlastung der Mehrheit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger deutlich niedriger sein wird als die zusätzliche Belastung mit den angedachten Maßnahmen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß Produktverantwortung auf der Grundlage der §§ 22 ff. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bedeutet, daß die Hersteller nicht nur die Verwertungskosten für die von ihnen in den Markt abgegebenen Elektro- und Elektronikgeräte übernehmen müssen. Vielmehr gehört zu einer umfassenden Produktverantwortung entsprechend der Ausgestaltung in der Verpackungsverordnung auch, daß die Kosten für die Sammlung, Erfassung, Bereitstellung und Sortierung von den Herstellern zu übernehmen sind."
4. Zur Erfassung von Haushaltskleingeräten ist zu Bedenken gegeben worden, daß bei den diesen zwar der Gesichtspunkt der Schadstoffentfrachtung zu berücksichtigen sei. Gleichwohl wird darauf hingewiesen, daß für die kleineren Haushaltskleingeräte (z.B. ein elektronischer Lockenstab) kein zusätzliches Sammelsystem aufgebaut werden sollte, dessen Kosten in keinem Verhältnis zum ökologischen Nutzen stehen würden. Es sollte daher geprüft werden, ob die "kleinen" Haushaltskleingeräte zwar in den generellen Geltungsbereich der Verordnung aufgenommen werden und gleichzeitig eine Soll-Vorschrift vorgesehen wird, wonach die Verbraucher aufgefordert werden, die genannten Geräte den vorhandenen Sammelstellen für schadstoffhaltige Abfälle zuzuführen.
Die Geschäftstelle wird über die weitere Entwicklung berichten.
Az.: II/2 32-17