Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 173/1999 vom 05.03.1999
Elektronikschrott-Verordnung: Schreiben der Bundesvereinigung
Im August 1998 hatte die alte Bundesregierung den Entwurf einer Verordnung über die Entsorgung von Geräten der Informations-, Büro- und Kommunikationstechnik (IT-Altgeräte-Verordnung ITV ). Der Bundesrat berät zur Zeit über diesen Entwurf. Vor diesem Hintergrund hat sich die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände erneut mit Schreiben vom 08.02.1999 an die Mitglieder des Umweltausschusses des Bundesrates gewandt. Das Schreiben hat folgenden Inhalt:
"Zur Zeit beraten verschiedene Ausschüsse und Unterausschüsse des Bundesrates über die Umgestaltung des vorliegenden Entwurfs einer Verordnung über die Entsorgung von Geräten und Informations-, Büro- und Kommunikationstechnik (IT-Altgeräte-Verordnung - ITV) zu einer von der kommunalen Seite seit Jahren geforderten alle Branchen umfassenden Elektronikschrott-Verordnung. Die kommunalen Spitzenverbände und die Verbände der kommunalen Entsorgungswirtschaft begrüßen, daß der Bundesrat (in Übereinstimmung mit der Koalitionsvereinbarung der neuen Bundesregierung) bereit ist, den bisherigen unzulänglichen Entwurf einer ITV zu überarbeiten. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit anderen Rücknahmeverordnungen sollte es dem Bundesrat ein dringendes Anliegen sein, eine Lösung zu finden, die
- ökonomisch und ökologisch sinnvoll, sowie
- in der Praxis umsetzbar ist und
- von den Bürgerinnen und Bürgern akzeptiert wird.
Dies bedeutet im einzelnen:
1. Das Verursacherprinzip muß - wie dies in der deutschen Verpackungsverordnung verankert und im derzeitigen Entwurf der europäischen Elektro- und Elektronikschrottrichtlinie vorgesehen ist - konsequent umgesetzt werden. Auch die Kosten der Erfassung, des Transports und der Bereitstellung der aus privaten Haushalten zurückgenommenen Geräte sind verursachergerecht den Herstellern und Importeuren zuzuordnen, nicht aber den gebührenzahlenden Bürgerinnen und Bürgern.
2. Im Interesse der Minimierung der Kosten der Elektroschrott-Entsorgung sollte auf die völlig überflüssige Schaffung neuer Erfassungssysteme in womöglich monopolistischen Strukturen verzichtet werden. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben vielerorts bereits effiziente, kostengünstige und bürgernahe Systemlösungen geschaffen, oft in Zusammenarbeit mit der privaten Entsorgungswirtschaft und z.T. unter Einbindung von Behinderteneinrichtungen. Die abfallwirtschaftlichen Steuerungsmöglichkeiten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für diesen Stoffstrom müssen daher erhalten bleiben.
3. Geräte, die vor Inkrafttreten der künftigen ESV in Verkehr gebracht worden sind (sog. Alt-Altgeräte), sollten in jeder Hinsicht wie diejenigen Geräte behandelt werden, die künftig verkauft werden (sog. Neu-Altgeräte). Das hat für die Hersteller den Vorteil, daß sie auf eine Kennzeichnung der Geräte verzichten können. Gleichzeitig wird unnötiger Sortier- und Verwaltungsaufwand vermieden. Zur Finanzierung stehen die Entsorgungskostenbeiträge, die der Konsument beim Kauf eines Neugerätes entrichtet, zur Verfügung.
4. Die derzeit im Entwurf der ESV vorgesehenen Übergangsfristen bis zum Greifen der Rücknahmepflichten sind nicht erforderlich. Die Getrennterfassung und Verwertung von Elektrogeräten ist weithin bereits heute realisiert, die beim Neukauf zu entrichtenden Entsorgungskostenbeiträge brauchen nicht für einen langen Zeitraum thesauriert zu werden, sondern können sofort - wie ausgeführt - für die Entsorgung von Alt-Altgeräten eingesetzt werden.
5. Den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern ist für die von ihnen oder in ihrem Auftrag zu erbringenden Entsorgungsdienstleistungen ein angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Über die Höhe und die Abwicklung der von den Herstellern für die Erfassung, den Transport, die Bereitstellung und ggf. die Vorsortierung zu tragenden Kosten wird eine einvernehmliche Lösung angestrebt.
6. Der im Unterausschuß des Umweltausschusses diskutierte Ansatz, sogenannte mülltonnengängige Elektrogeräte nicht in den Anwendungsbereich der ESV einzubeziehen, ist im Grundsatz zu begrüßen. Nicht zuletzt im Hinblick auf den derzeit erkennbaren Inhalt der künftigen europäischen Elektro- und Elektronikschrottrichtlinie, die voraussichtlich sämtliche Geräte erfassen wird, erscheint es sinnvoll, dem Verursacherprinzip dadurch Rechnung zu tragen, daß auch für diese (mülltonnengängigen) Geräte beim Neukauf ein Entsorgungskostenbeitrag erhoben wird, der in pauschalierter Form den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern für die Entsorgung dieser Geräte zur Verfügung gestellt werden sollte. Vorbild für eine solche Lösung ist das französische System "Eco-Emballages", das für vernünftigerweise nicht verwertbare Verkaufsverpackungen eine vergleichbare Regelung getroffen hat.
Wir bitten Sie, diese Überlegungen bei den ausstehenden Beratungen zu berücksichtigen."
Die Geschäftsstelle wird über den Fortgang berichten.
Az.: II/2 32-17