Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 893/2004 vom 22.11.2004
Elektronikschrottgesetz und Umsetzung in NRW
Zum derzeitigen Umsetzungsstand des künftigen Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) in NRW kann zurzeit folgendes mitgeteilt werden:
In einem Gespräch mit dem Umweltministerium NRW am 21.09.2004 hat sich herausgestellt, dass grundsätzlich die Kreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz nicht betroffen sind, weil der Schwerpunkt der an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gerichteten Pflichten das Einsammeln und Befördern der ausgedienten Elektro- und Elektronikgeräte betreffen wird. Hierfür sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gemäß § 5 Abs: 6 LAbfG NRW zuständig. Die (Land)Kreise haben nach § 5 Abs. 1 , Abs. 2 LAbfG NRW die Aufgabe, die von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden eingesammelten Abfälle zu verwerten, zu verbrennen, zu kompostieren, zu deponieren, d.h. sie sind für die Endentsorgung der Abfälle zuständig.
Nach § 3 Abs. 10 des Entwurfes zu einem Elektro- und Elektronikgerätegesetz sind unter dem Begriff der Behandlung im Sinne des Elektro- und Elektronikgesetzes grundsätzlich nur Tätigkeiten zu verstehen, die nach der Übergabe der Altgeräte an eine Anlage zur Entfrachtung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbehandlung der Beseitigung durchgeführt werden sowie sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Altgeräte dienen.
Ausgehend hiervon stellt die Befüllung der zurzeit 5 vorgesehenen Container an einer Übergabestelle nach derzeitigem Rechtsstandpunkt der Umweltministeriums NRW noch keinen Vorgang der Sortierung dar, der in die Abfallentsorgungspflicht der Kreise fällt, die grundsätzlich für das Sortieren, Verwerten und Beseitigen der Abfälle in Nordrhein-Westfalen zuständig sind. Vielmehr ist nach Auffassung des Umweltministeriums NRW die Sortierung in die Container noch dem Vorgang der reinen Erfassung der Elektro- und Elektronikaltgeräte zuzuordnen, so dass insoweit die Landkreise nicht betroffen sind. Dieses würde im Zweifelsfall bedeuten, dass in Nordrhein-Westfalen 396 Übergabestellen auf Kosten der Herstellern mit jeweils 5 Containern bestückt werden müssten, d.h. dass jede kreisangehörige Stadt/Gemeinde mindestens eine eigene Übergabestelle auf ihrem Gemeindegebiet verlangen könnte.
Durch Rückkontakte des StGB NRW mit einzelnen Städten und Gemeinden hat sich allerdings gezeigt, dass die Landkreise in Nordrhein-Westfalen zurzeit bis auf wenige Ausnahmen gemeinsam mit ihren Städten und Gemeinden die Erfassung der Elektro- und Elektronikaltgeräte auch weiterhin durchführen möchten. Dieses erfolgt auch mit Blick darauf, dass in § 9 Abs. 6 des Elektro- und Elektronikaltgerätegesetzes vorgesehen ist, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bestimmte Elektro- und Elektronikaltgeräte selbst verwerten können, wenn sie dieses möchten. Wegen der zurzeit guten Erlöse für bestimmte Elektroaltgeräte, hat die Mehrzahl der Landkreise in NRW ein Interesse an der Verwertung der Elektroaltgeräte, um über die Erlöseinnahmen andere Entsorgungskosten senken zu können.
Außerdem zeigt sich, dass viele Städte und Gemeinden sowie Landkreise in NRW kein Interesse daran haben, dass vorhandene Erfassungsstrukturen für Elektroaltgeräte zerschlagen werden, sondern im Interesse der Benutzer der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung sollen diese Erfassungssysteme nach Möglichkeit ohne Änderungen fortgeführt werden.
In diesem Zusammenhang sind allerdings folgende Gesichtspunkte in besonderer Weise zu berücksichtigen:
Nach der derzeitigen Gesetzes-Begründung zum ElektroG ist beabsichtigt, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Pflicht aufzuerlegen, eine Sammelstelle für die Vertreiber von Elektrogeräten auch dann zur Verfügung zu stellen, wenn ansonsten eine Erfassung im Holsystem erfolgt. Dieses ist aus Kostengründen kategorisch abzulehnen. Hat sich ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für ein reines (ausschließliches) Holsystem entschieden, so ist der Vertreiber (Verkäufer, Händler) zu verpflichten, die Altgeräte zur Übergabestelle zu transportieren, an denen die Elektroaltgeräte den Herstellern übergeben werden, zumal den Vertreibern und damit dem Handel ohnehin nach dem Gesetzentwurf keine erkennbaren finanziellen Pflichten auferlegt werden. Die kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene haben diesen Gesichtspunkt bereits mehrfach kritisiert, so dass das Ergebnis des noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten ist.
Weiterhin ist in § 9 Abs. 3 ElektroG die Regelung enthalten, wonach bei der Anlieferung von Altgeräten von den Besitzern von Altgeräten kein Entgelt erhoben werden darf. In der Gesetzes-Begründung wird nunmehr zumindest klargestellt, dass nach dieser Regelung lediglich der unmittelbare, tatsächliche Akt der Übergabe an einer Sammelstelle unentgeltlich sein soll.
Sollten in Zukunft die Verwertungserlöse für Elektro- und Elektronikaltgeräte fallen und Zuzahlungen erforderlich werden, so wäre kommunalabgabenrechtlich der Kreis und die Städte und Gemeinden gehalten, den Herstellern die Geräte zur Verfügung zu stellen, weil sie dann keinerlei Entsorgungskosten hätten. Eine Fortführung der Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten mit Zuzahlungen und zusätzlichen Verwertungskosten wäre gebührenrechtlich unter Beachtung des Grundsatzes der Erforderlichkeit der Kosten problematisch, weil Verwertungskosten nicht entstehen würde, wenn die Elektro- und Elektronikaltgeräte den Herstellern in den von ihnen bereitgestellten Containern übergeben würden. Insoweit würden bei einer Verwertung durch die Landkreise mit Zuzahlungen übermäßige bzw. überflüssige Kosten hervorgerufen, die im Zweifelsfall nicht über die Abfallgebühr abgerechnet werden könnten.
Az.: II/2 31-02 qu/qu
Az.: II/2 31-02 qu/qu