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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 892/2004 vom 19.11.2004
Elektronikschrottgesetz
Die Europäische Union hat im Februar 2003 die EU-Richtlinie 2002/96/EG über die Entsorgung und Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und die EU-Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten in Kraft gesetzt. Es ist für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eine Umsetzungsfrist von 18 Monaten vorgesehen worden (Art. 17 Abs. 1 der EU-Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte). Erfasst werden von der EU-Richtlinie 2002/96/EG über die Entsorgung und Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sämtliche alten Elektrogeräte, d.h.
- Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik (sog. IT-Geräte wie z.B. Computer-Rechner, Computer-Drucker, Computer-Monitore, Tageslichtprojektoren, Beamer, Scanner,
Schreibmaschinen, Fotokopierer, Telefaxgeräte, Telefone, usw.)
- die sog. weiße Ware (z.B. Geschirrspüler, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Elektroherde usw.)
- die sog. braune Ware (Geräte der Unterhaltungselektronik wie z.B. Fernsehen, Hifi-Anlagen, Videorecorder, DVD-Player, Camcorder, Videokameras, Rundfunkgeräte, Satellitenempfangsanlagen, Fotoapparate usw.)
- Haushaltskleingeräte (wie z.B. Staubsauger, Fön, Kaffeemaschine, Toaster, elektronischer Lockenstab, Küchenmaschine usw.).
Vor diesem Hintergrund stand die Umsetzung dieser EU-Richtlinien bis August 2004 in deutsches Recht an. Der von der Bundesregierung und vom Bundestag im September 2004 beschlossene Gesetzentwurf für ein Elektro- und Elektronikgerätegesetz folgt dem sog. Prinzip der geteilten Produktverantwortung, der bereits im Rahmen der Altbatterieverordnung gewählt wurde. Gemeint ist damit, dass die Kostenverantwortung zwischen den Herstellern und den Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger aufgeteilt wird, d.h. ein Teil der Kosten für die Erfassung, Sortierung und Verwertung bzw. Beseitigung von Elektro- und Elektronikaltgeräten wird über die Abfallgebühren finanziert, damit nicht sämtliche Kosten über den Verkaufspreis der Elektrogeräte refinanziert werden müssen. Die Geschäftsstelle des StGB NRW hatte gemeinsam mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund frühzeitig darauf hingewiesen, dass eine solche geteilte Produktverantwortung abgelehnt wird, weil sie nicht gewährleistet, dass die Kosten für die Erfassung, Sortierung, Verwertung und Entsorgung der Elektro- und Elektronikaltgeräte verursachergerecht auf diejenigen umgelegt werden, die viele Elektro- und Elektronikgeräte als Produktnutzer kaufen und entsorgen (vgl. hierzu auch Mitt. StGB NRW, August 2004; Nr. 586, 587 und 588). Das Bundesumweltministerium hatte die Bedenken der kommunalen Spitzenverbände mit Schreiben vom 13.8.2004 an die Innenministerkonferenz zurückgewiesen (sh. Mitt. StGB NRW, Oktober 2004, Nr. 746). Die kommunalen Spitzenverbände haben daraufhin mit Schreiben vom 13.08.2004 nochmals mit einem Schreiben an die Innenministerkonferenz der Bundesländer reagiert (sh. Mitt. StGB NRW, Oktober 2004, Nr. 748). Gleichzeitig hat der
StGB NRW in einem Gespräch mit dem Umweltministerium NRW am 21.09.2004 nochmals deutlich gemacht, dass das Land NRW sich im Bundesrat dafür einsetzen muss, dass die geteilte Produktverantwortung im beschlossenen Elektro- und Elektronikgesetz in dieser Art und Weise nicht bestehen bleibt.
Der Bundesrat hat nunmehr in seiner Sitzung am 5.11.2004 eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf für ein ElektroG beschlossen (BR.-Drucksache 664/04). Der Bundesrat ist der Linie der kommunalen Spitzenverbände und des Landes NRW nicht gefolgt und hat der geteilten Produktverantwortung zugestimmt, nach welcher die Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Sammlung und Erfassung der Elektroaltgeräte zu organisieren und zu finanzieren haben, während die Hersteller die weitere Entsorgung und deren Kosten übernehmen müssen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung lediglich um eine Überprüfung dieser Kostenteilung spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten des ElektroG. Unter Hinzunahme der weiteren Maßgaben des Bundesrates ergibt sich zurzeit folgender wesentliche Inhalt des ElektroG:
Die Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger werden verpflichtet, die Erfassung der Elektroaltgeräte durchzuführen. Die Hersteller werden lediglich verpflichtet, den Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Container bereit zu stellen, in denen die Elektroaltgeräte in fünf verschiedene Fraktionen sortiert zur Abholung durch die Hersteller bereit zu stellen sind (§ 9 Abs.4 ElektroG). Zu diesen 5 Fraktionen gehören:
1. Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte,
2. Kühlgeräte,
3. Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik,
Bildschirmgeräte (Fernsehgeräte und Monitore),
4. Gasentladungslampen und
5. Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, medizinische Geräte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente.
Aus der Sicht der Geschäftsstelle gilt weiterhin, dass die vorgesehene Sortierung der Altgeräte in 5 Containern (Geräte-Gruppen) unnötige zusätzliche Kosten für die Kommunen verursacht, die wiederum den gebührenpflichtigen Benutzern angelastet werden müssten. Die Sortierung in 5 verschiedenen Container ist entbehrlich, zumal eine ordnungsgemäße Verwertung von Altgeräten nach der langjährigen Erfahrungspraxis der Kommunen auch dann möglich ist, wenn alle Altgeräte, die keiner besonderen Entsorgung bedürfen, in einem einzigen Container erfasst werden und dieser Container anschließend der Verwertung in Zerlegebetrieben zugeführt wird. Es ist hier Aufgabe der Hersteller diese Kosten z.B. durch ein an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu zahlendes Pauschalentgelt pro Einwohner/Jahr zu finanzieren, wenn eine solche Spartensortierung bei den Altgeräten erfolgen soll. Nach § 9 Abs. 2 ElektroG sollen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die privaten Haushaltungen außerdem über ihre nach § 9 Abs. 1 ElektroG-Entwurf bestehende Pflicht informieren, Elektro-Altgeräte einer vom Siedlungsabfall unsortierten getrennten Erfassung zuzuführen. Auch diese Regelung ist weiterhin abzulehnen, wenn nicht zeitgleich durch die Hersteller ein Pauschalentgelt pro Einwohner/Jahr für die Abfallberatung zur Entsorgung von alten Elektrogeräten an die Kommunen gezahlt wird.
Zumindest ist der Bundesrat der heftigen Kritik der kommunalen Spitzenverbände gefolgt und hat vorgegeben, die Regelungen in § 9 Abs. 3 ElektroG ersatzlos zu streichen, wonach unter anderem Sammelstellen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in zumutbarer Entfernung zum Endnutzer eingerichtet sein sollen. Denn der Bundesgesetzgeber bzw. Bundes-Verordnungsgeber hat keine Rechtsetzungsbefugnis für das Recht der öffentlichen Einrichtungen, weil diese Rechtsmaterie der alleinigen Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer unterfällt. Zudem ist die Regelung überflüssig, weil sich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Benutzungsbedingungen ohnehin aus dem Benutzungsrecht der öffentlichen Entsorgungseinrichtungen ergibt.
Schließlich hat der Bundesrat vorgegeben, dass das ElektroG nicht wie vorgesehen zum 12.8.2005, sondern erst zwölf Monate nach seiner Verkündung in Kraft treten soll, weil die Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren nicht zu Lasten der Betroffenen gehen dürften. Vor diesem Hintergrund wird das ElektroG aller Voraussicht nach nicht mehr im Jahr 2005, sondern erst im Jahr 2006 in Kraft treten. Nunmehr muss sich der Bundestag erneut mit dem Entwurf zum ElektroG und den Änderungsmaßgaben des Bundesrates befassen. Eine Anhörung im Bundestag ist bereits vorgesehen.
Az.: II/2 31-02 qu/g