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StGB NRW-Mitteilung 619/2017 vom 25.10.2017
Elektronische Überwachung des Aufenthalts so genannter Gefährder
Mit Schnellbrief Nr. 200/2017 vom 15.8.2017 an seine Mitgliedskommunen hatte der StGB NRW über das jüngst in Kraft getretene Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht und insbesondere über die in § 56a Aufenthaltsgesetz erstmalig eingeführte Möglichkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (sog. Fußfessel) für eine bestimmte Gruppe ausreisepflichtiger Ausländer berichtet. Dabei wurde deutlich gemacht, dass eine Überwachung von Ausländern, die die innere Sicherheit gefährden oder von denen eine Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgeht, keine Aufgabe der kommunalen Ausländerbehörden sein dürfe.
Zugleich hatte der StGB NRW darüber informiert, dass dementsprechend der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW zu dieser Problematik angeschrieben wurde. Nunmehr liegt dessen Antwort vor. Er teilt ausdrücklich die Einschätzung, dass die Ausländerbehörden technisch und personell derzeit nicht ausreichend dafür ausgestattet seien, um die Anforderungen bei der Umsetzung des § 56a Aufenthaltsgesetz zu erfüllen.
Derzeit würde geprüft, ob diese Tätigkeit durch die Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder in Hessen zentral für alle Bundesländer durchgeführt werden könne. Dies wäre aus Sicht der Geschäftsstelle sicherlich eine zu begrüßende Lösung. Im Übrigen wies der Minister darauf hin, dass die Ausländerbehörden aber nicht von ihrer Zuständigkeit für die Entscheidung über die Maßnahme der Anlegung der Fußfesseln und die Beantragung der richterlichen Anordnung nach § 56a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz entbunden seien. Insoweit gebe es keinen Spielraum für landesrechtlich abweichende Zuständigkeitsbestimmungen.
Az.: 16.1.4.1