Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 204/2010 vom 19.04.2010

Elektronisches Nachweisverfahren bei gefährlichen Abfällen

Das Umweltministerium NRW hat mit Schreiben vom 24.03.2010 nochmals darauf hingewiesen, dass für gefährliche Abfälle nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) ab dem 01.04.2010 die Pflicht besteht, den Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung der gefährlichen Abfälle über das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) zu führen.

Gefährliche Abfälle sind diejenigen Abfälle, die in der Abfall-Verzeichnis-Verordnung mit einem Sternchen (*) an der sechsstelligen Abfallschlüssel-Nummer gekennzeichnet sind.

Nach den bislang erfolgten Feststellungen des Umweltministeriums NRW gehören circa 500 Stellen im kommunalen Bereich zu dem Kreis der Nachweispflichtigen, die das elektronische Abfallnachweisverfahren ab dem 01.04.2010 durchführen müssen. Auch eine Stadt/Gemeinde kann hierzu gehören, wenn sie Abfallerzeuger von gefährlichen Abfällen ist und sie diese bei ihr anfallenden gefährlichen Abfälle nicht an den Kreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger überlässt, welcher dann die weitere Abfallentsorgung inklusive der Nachweisführung über die Entsorgung der gefährlichen Abfälle durchführt.

Es wird den Städten und Gemeinden empfohlen, Rücksprache mit der unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises zu nehmen.

1. Informationen zum eANV

Nähere Informationen zum elektronischen Nachweisverfahren (eANV) können auf der Internetseite

abgerufen werden.

2. Registrierung

Alle Teilnehmer am elektronischen Nachweisverfahren müssen sich jedenfalls vorab registrieren. Dieses kann z.B. durch eine eigene Registrierung über die Internetseite www.zks-abfall.de erfolgen. Für eine Registrierung bei der ZKS-Abfall ist eine digitale Signaturkarte erforderlich. Dieses gilt grundsätzlich auch für Erzeuger von Abfällen. Allerdings kann jeder beliebige Signaturkarteninhaber (z.B. der Entsorger) diesen Vorgang übernehmen und damit den Zugang zu einem ZKS-Postfach oder zur Länder-eANV freischalten.

3. Kostengünstige Länder-eANV

In diesem Zusammenhang ist nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Internetportal www.zks-abfall.de mit dem sogenannten Länder-eANV die Grundfunktionen des elektronischen Nachweisverfahrens als kostenlose Leistung anbietet. Das Länder-eANV beinhaltet allerdings nicht den Komfort kommerzieller Software wie Benutzerführung oder Registerfunktionen. Daher ist das Länder-eANV eher für Nutzer geeignet, die nur wenige Entsorgungsnachweise und Begleitscheine zu führen haben. Es ist aber auch eine kostengünstige Möglichkeit, um am elektronischen Nachweisverfahren teilzunehmen.

4. Nachweispflicht für Erzeuger von gefährlichen Abfällen

Als Abfallerzeuger von gefährlichen Abfällen ist man jedenfalls zur elektronischen Führung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen verpflichtet. Der Abfallerzeuger muss ab dem 01.04.2010 in der Lage sein, diese und die damit verbundenen Dokumente (im XML-Format) in den verschiedenen Phasen des Entsorgungsvorganges in einem elektronischen Postfach zu erstellen, zu bearbeiten, zu versenden, zu empfangen und in ein Register einzustellen. Als Abfallerzeuger bescheinigt man im Begleitschein das Datum der Übergabe und vor allem die richtige Deklaration des gefährlichen Abfalls mit der eigenen digitalen Signatur. Übergangsweise bis zum 31.01.2011 können Abfallerzeuger (wie auch der Beförderer) diese Angaben mit der handschriftlichen Unterschrift auf einem Quittungsbeleg bescheinigen (sog. Quittingsbeleg-Verfahren - § 31 Abs. 2 Nachweis-Verordnung), der parallel zur unsignierten elektronischen Nachricht ausgedruckt und vom Beförderer beim Transport mitgeführt wird. Diesen Beleg behält nach der Annahme der Entsorger. Erzeuger und Beförderer erhalten von ihm für ihr elektronisches Register die vom Entsorger signierte XML-Begleitscheindatei, also kein Papier.

5. Kleinmengen-Regelung (§ 2 Abs. 2 Nachweis-Verordnung)

Bei der Kleinmengen-Regelung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 der Nachweis-Verordnung), d.h. wenn beim Abfallerzeuger nicht mehr als insgesamt 2 Tonnen gefährlicher Abfälle jährlich anfallen, ist zu beachten, dass nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nachweis-Verordnung die Pflichten zur Führung der Übernahmescheine nach §§§ 12 und 16 der Nachweis-Verordnung unberührt bleiben, d.h. es ist nach § 16 Nachweis-Verordnung der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung von Kleinmengen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 der Nachweis-Verordnung vom Abfallerzeuger und Abfallentsorger durch die Führung eines Übernahmescheines entsprechend den Bestimmungen des § 12 der Nachweis-Verordnung zu führen. Allerdings kann nach § 21 Satz 1 Nachweis-Verordnung der Nachweis unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter (§ 12 Nachweis-Verordnung) geführt werden.  Die Pflichten zur Einhaltung der elektronischen Nachweisführung im Übrigen bleiben jedoch unberührt (§ 21 Satz 2 Nachweis-Verordnung).

6. Sammelentsorgungs-Nachweis (§§ 9 bis 13 Nachweis-Verordnung)

Fallen bei einer Stadt/Gemeinde im Jahr weniger als 20 Tonnen gefährlicher Abfall je Abfallschlüssel und Kalenderjahr an (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nachweis-Verordnnung), so kann die Entsorgung auch mit Übernahmescheinen geführt werden. Übernahmescheine können vom Abfallerzeuger auf Papier geführt und auch so in seinem Register abgeheftet werden (siehe § 21 der Nachweisverordnung als Ausnahme zu den §§ 17ff. der Nachweis-Verordnung).Der Einsammler muss den Übernahmeschein erfassen und in sein elektronisches Register zum Sammel-Entsorgungsnachweis und Sammel-Begleitschein einstellen. Bei einer Sammelentsorgung mit Übernahmeschein muss im entsprechenden Feld die Erzeugernummer eingetragen sein. Es sollte insoweit geklärt werden, wer beim Abfallerzeuger Hauptverantwortlicher ist und wer als Vertreter die Signaturen bzw. die Unterschriften leisten darf.

7. Verfahren ab dem 1.4.2010

Ab dem 01.04.2010 ist für neue (Sammel-)Entsorgungsnachweise und für alle Begleitscheine ausschließlich das elektronische Nachweisverfahren zu nutzen, soweit es um die Entsorgung von gefährlichen Abfällen geht. Bei der zentralen Stelle NRW als Papierbelege eintreffende Begleitscheine können nicht mehr verarbeitet werden. Nur per Post, Fax oder E-Mail übersandte (Sammel-)Entsorgungsnachweise im Grund- oder im priviligierten Verfahren können dann nicht bestätigt werden. Die Nichtbeteiligung am elektronischen Nachweisverfahren durch einen Nachweispflichtigen ist zudem eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 4 Nachweis-Verordnung und kann mit einem Bußgeld belangt werden.

Das Schreiben des Umweltministeriums NRW vom 24.3.2010 und das Schreiben des Bezirksregierung Düsseldorf vom 27.2.1010 sind im Internet des StGB NRW unter Fach-Info/Service (Rubrik: Umwelt, Abfall, Abwasser) abrufbar.

Az.: II/2 31-02 qu-ko

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