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StGB NRW-Mitteilung 428/2007 vom 11.06.2007
Elternbeiträge für Kinder-Tageseinrichtungen
Das OVG Nordrhein-Westfalen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.05.2007 - 15 B 778/07) hat die Beschwerde der Stadt Gelsenkirchen im Streit um die Erhöhung der Elternbeiträge für Kinder-Tageseinrichtungen zurückgewiesen.
Das VG Gelsenkirchen hatte den Eilantrag der Stadt Gelsenkirchen abgelehnt, mit dem sie sich gegen eine kommunalaufsichtliche Verfügung der Bezirksregierung Münster wehrte. Hierin hatte die Bezirksregierung der Stadt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben, bis zum 25.05.2007 durch den Erlass einer Änderungssatzung die Beitragstabelle über die Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder mit Wirkung zum 01.08.2007 zu ändern. Eine entsprechende Sitzungsvorlage mit – insgesamt erhöhten – Elternbeiträgen hatte die Verwaltung bereits zur Ratssitzung am 01.03.2007 eingebracht. Diese wurde dann aber vom Rat mit 31 zu 30 Stimmen abgelehnt. Für den Fall, dass die Stadt der Anordnung nicht nachkommen sollte, hatte die Bezirksregierung angedroht, die betroffene Beitragstabelle selbst als Satzung zu erlassen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass die kommunalaufsichtliche Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig sei.
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde der Stadt Gelsenkirchen gegen den Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 22.05.2007 zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Die Verringerung von Landeszuweisungen für die Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder dürfe eine Gemeinde nicht ausschließlich durch Aufnahme von Krediten oder durch Steuern ausgleichen. Vielmehr müsse die Gemeinde auch eine Erhöhung der Elternbeiträge für solche Einrichtungen prüfen. Dabei dürfe sie von einer Erhöhung der Elterbeiträge nur dann absehen, wenn die Elternbeiträge bereits in ihrer gegenwärtigen Höhe ein sozial noch vertretbares Maß erreicht habe. Diese Ausnahme liege im Fall der Stadt Gelsenkirchen schon deshalb nicht vor, weil die Stadt zuletzt im Jahr 1993 die Elternbeiträge für Tageseinrichtungen für Kinder angehoben habe. Deshalb sei die Bezirksregierung Münster als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde berechtigt, die erforderliche Erhöhung der Elternbeiträge im Wege der Kommunalaufsicht vorzunehmen.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Az.: III/2 711-2