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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 182/2009 vom 19.03.2009
Empfehlungen der Föderalismuskommission II
Die Föderalismuskommission II hat am 5. März 2009 ihre letzte Sitzung beendet und damit ihre Arbeit abgeschlossen. Grundlage der Sitzung war ein 106 Seiten starkes "Vorsitzendenpapier" des Fraktionsvorsitzenden Dr. Peter Struck und des Ministerpräsidenten Günther H. Oettinger vom gleichen Tag.
Wesentliche Inhalte der Kommissionsempfehlung sind:
1. Lockerung des Art. 104b GG
Die Kommission empfiehlt, das sog. Kooperationsverbot in Art. 104b GG zu lockern. Danach soll ein neuer Satz 2 eingefügt werden: "Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren."
Die Empfehlung zu Art. 104b GG wurde in vielen Wortmeldungen mit den Schwierigkeiten begründet, die Länder und Kommunen bei der Umsetzung des ZuInvG haben. Man wolle hier Unsicherheiten nehmen, so Investitionen beschleunigen und damit Konjunkturimpulse auslösen. Allerdings wird man sagen müssen, dass die Empfehlung der Kommission zwar ein kraftvolles politisches Signal ist, den juristischen Rahmen des ZuInvG aber vorerst nicht ändert, weil die Änderung des Grundgesetzes ja nicht rückwirkend erfolgt. Derzeit wird vereinzelt erwogen, parallel zur Änderung des Grundgesetzes ein Verfahren zur Änderung des ZuInvG zu starten.
2. Schuldenbegrenzung
Die Kommission empfiehlt die Einführung einer Schuldenbegrenzung für Bund und Länder im GG. Dazu soll Art. 109 GG so geändert werden, dass die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Kreditaufnahme auszugleichen sind. Es gibt Ausnahmeregelungen für besondere Situationen, die sich an den erwähnten Ausnahmen in Art. 104b GG neu orientieren; die nähere Ausgestaltung regeln Art. 115 GG neu für den Bund und die Landesverfassungen für die Länder. Während die Landesregierungen mehrheitlich zustimmten, meldeten die Vertreter der Landtage verfassungsrechtliche Bedenken an.
Die Regelungen zur zukünftigen Haushaltswirtschaft des Bundes in Art. 115 GG neu und im dazugehörenden Ausführungsgesetz wurden ausführlich behandelt. Insbesondere die Ausgestaltung des sog. Kontrollkontos war umstritten.
3. Vermeidung von Haushaltsnotlagen
Es soll ein neuer Art. 109a GG eingefügt werden, der die Befugnisse eines neuen Stabilitätsrates (anstelle des Finanzplanungsrates) definiert sowie das Verfahren zur Feststellung einer Haushaltsnotlage und die Grundsätze von Sanierungsprogrammen regelt. Ein Ausführungsgesetz soll hier konkretisieren.
4. Konsolidierungshilfen
Hierzu soll ein kompliziertes Geflecht aus Verfassungs- (Art. 143d Abs. 2 und 3 GG neu) und einfachgesetzlichen Regelungen (Ausführungsgesetz, Anpassung FAG) geschaffen werden.
5. Steuertausch und Feuerschutzsteuer
Die Verwaltungskompetenz für Versicherungs- und Feuerschutzsteuer soll auf den Bund übergehen. Um unseren Bedenken Rechnung zu tragen, dass die Feuerschutzsteuer perspektivisch in der Versicherungssteuer aufgehen und ihr Aufkommen nicht mehr für Brandschutzaufgaben zur Verfügung stehen könnte, werden die Bemessungsgrundlagen beider Steuern getrennt. Die Verteilung der Bemessungsgrundlagen wurde laut Gesetzesbegründung "so vorgenommen, dass die Länder mit einem Aufkommen an Feuerschutzsteuer nicht nur in Höhe von 320 Mio. €, sondern in Höhe von ca. 400 Mio. € rechnen können. Der über den Betrag von 320 Mio. € hinausgehende Betrag trägt Unwägbarkeiten der Rechtsänderung zugunsten der Länder Rechnung."
Die Entwicklung des Aufkommens aus der Feuerschutzsteuer soll mit dem Ziel der Aufkommensgarantie überprüft werden. Hier lagen drei Vorschläge vor; man einigte sich darauf, die Bemessungsgrundlagen ab 2012 jährlich so anzupassen, dass das durchschnittliche Aufkommen der Jahre 2009 bis 2011 nicht unterschritten wird.
6. IT-Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der Informationstechnologie wird verbessert. Es soll ein Art. 91c GG eingefügt werden, wonach Bund und Länder bei Planung, Errichtung und Betrieb solcher Systeme zusammenwirken können; sie können dazu Vereinbarungen über die "für die Kommunikation zwischen ihren IT-Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen" schließen. Einzelheiten sollen in einem Staatsvertrag zwischen Bund und Ländern geregelt werden.
Darüber hinaus können die Länder Einrichtungen für den gemeinschaftlichen Betrieb von IT-Systemen vereinbaren. Der Bund errichtet "zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz." Zum letzten Bereich soll es ein Ausführungsgesetz geben.
7. Benchmarking
Es soll ein Art. 91d GG eingefügt werden, wonach Bund und Länder Leistungsvergleiche zur Verbesserung der Effektivität ihrer Verwaltungen durchführen und veröffentlichen dürfen.
8. Krebsregister
Die Kommission übernimmt den Vorschlag der Vorsitzenden, beim Robert Koch-Institut ein sog. "Zentrum für Krebsregisterdaten" zu schaffen.
9. Abstufung von Bundesstraßen
Bundestag und Bundesrat wird empfohlen, eine Entschließung zu fassen, wonach in einem noch zu regelnden Verfahren nicht mehr fernverkehrsrelevante Bundesstraßen in die Trägerschaft der Länder übergehen. Hier gilt es im weiteren Verfahren sicherzustellen, dass es nicht zu einer Abstufungs-Kaskade Bund-Länder-Kommunen bei der Straßenbaulast ohne entsprechenden Kostenausgleich kommt.
Az.: IV/1 902-05