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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 297/1996 vom 20.06.1996
Empfehlungen für Radverkehrsanlagen
Zu den von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen ohne Beteiligung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes erarbeiteten "Empfehlungen für Radverkehrsanlagen, Ausgabe 1995" hat der Bundesminister für Verkehr unter dem 14.2.1996 einen Einführungserlaß - StB 13/38.50.55/27 F 95 - veröffentlicht.
Der DStGB-Ausschuß für Wirtschaft und Verkehr hat in seiner Sitzung am 22./23.4.1996 die Anwendungshinweise des BMV eingehend erörtert und dabei insbesondere die gegenüber den ERA restriktivere Einstellung kritisiert, wie sie in folgenden Festlegungen zum Ausdruck kommt:
- außerorts nur baulich getrennte Radwege
- an Ortsdurchfahrten in der Regel keine Radfahrstreifen sowie generell keine Suggestivstreifen oder Schutzstreifen
- Einschränkung der Baulastaufgabe des Bundes bei Mehrbreiten über RAS-Q hinaus.
Die Anwendungshinweise des BMBau stehen offensichtlich in Widerspruch zu den Empfehlungen des BMV zum niederländischen Regelwerk "Radverkehrsplanung von A bis Z" und sind vor allem für die Städte und Gemeinden als unmittelbar nachteilig Betroffene völlig überraschend.
Die Hauptgeschäftsstelle hat sich deshalb unter Hinweis auf die deutliche Kritik des Ausschusses für Wirtschaft und Verkehr an das Bundesverkehrsministerium mit dem Petitum gewandt, die im Einführungserlaß enthaltenen Restriktionen einer Überprüfung mit dem Ziel zuzuführen, zu flexibleren Lösungen in der Praxis gelangen zu können.
Inzwischen hat das Bundesministerium für Verkehr u.a. wie folgt auf die kommunale Kritik reagiert:
"Mit dem BMV-Schreiben vom 14.2.1996 hat das Bundesverkehrsministerium die obersten Straßenbaubehörden der Länder auf die ERA 95 hingewiesen und diese als wertvolle Planungshilfe dargestellt. Erläutert wird darin, in welchen Fällen für den Bereich der Bundesstraßen in der Baulast des Bundes die Anlage von Radwegen aus Gründen der Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in Betracht kommen kann.
Fußgänger- und Radverkehr sind ihrer Natur nach nicht weiträumiger Verkehr. Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 1 Abs. 1 Fernstraßengesetz (FStrG) können daher Radwege bzw. -streifen nur dort angelegt werden, wo die Verkehrssicherheit eine Trennung des Verkehrs unabdingbar fordert. Am Rande sei darauf hingewiesen, daß die Bundesstraßen nur einen sehr kleinen Teil des gesamten Straßennetzes umfassen und daß für alle übrigen Straßen andere Baulastträgerschaften und andere gesetzlichen Funktionen gelten. Entsprechend dem Charakter des Radverkehrs sind hier vornehmlich die Länder und Kommunen gefordert.
Der Bund trägt die Kosten für einen regel- und bedarfsgerechten Bau von Radwegen, ggf. auch für die Anlage von Radfahrstreifen an Bundesstraßen in der Baulast des Bundes. Dies gilt ebenso für Bundesstraßen im Zuge von Ortsdurchfahrten. Mit der Anwendung von Mindestmaßen bzw. der für die Bundesstraßen eingeführten Maße erfüllt der Baulastträger hierbei die Anforderungen, die sich aus der Dimensionierung ergeben. Wenn, z.B. aus Gründen einer gewünschten Angebotsqualität, weitergehende Abmessungen von einer Gemeinde gewünscht werden, so muß der Verursacher die Mehrkosten hierfür tragen. Dies ist allerdings keine ungewöhnliche Festlegung, sondern sie entspricht den gesetzlichen Vorgaben.
Die Einschätzung, daß in Außerortsstraßen aus Gründen der Verkehrssicherheit vor allem baulich getrennte Radwege als geeignet angesehen werden, wird auch von den Verfassern der ERA weitgehend geteilt. Aus diesem Grunde sehen auch die ERA den einseitig geführten, baulich von der Fahrbahn getrennten gemeinsamen Geh- und Radweg als Regellösung vor. Radfahrstreifen und "Suggestivstreifen (Schutz-Streifen)" sind deshalb generell an Bundesstraßen außerhalb bebauter Gebiete auszuschließen. Ausnahmefälle stellen lediglich Umwandlungen vorhandener Straßen mit überbreiten Fahrstreifen und mit Mehrzweckstreifen (Querschnittsform B 2 ü oder B 2 s) in schmalere Fahrbahnen mit abgetrennten Radfahrstreifen bzw. Radwegen dar.
Für die Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen wird aufgrund der Bedeutung dieser Straßen für den weiträumigen Verkehr entsprechend dem BFStrG eine nutzbare, abmarkierte Breite von 6,5 m für notwendig gehalten. Diese Dimensionierung ist aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlich, um eine ungehinderte Begegnung zweier LKW zu ermöglichen. Sind ausreichend breite Querschnitte vorhanden, und ist die Anlage baulich getrennter Radwege nicht möglich, können auch Radfahrstreifen eine geeignete Lösung darstellen. "Suggestivstreifen" (Schutzstreifen) kommen in Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen nicht in Betracht, weil sie in der Regel eine uneingeschränkte, nicht abmarkierte Fahrbahnbreite von nur 5,50 m vorsehen. Eine solche eingeschränkte Breite kann allenfalls im Ausnahmefall unter besonderen baulichen Zwangsbedingungen und auf kurzer Länge hingenommen werden. Im übrigen liegen über die Auswirkungen von "Suggestivstreifen" auf die Verkehrssicherheit noch keine ausreichend fundierten Erfahrungen vor, die einen Einsatz an Bundesstraßen rechtfertigen. Die Ergebnisse derzeit anlaufender Forschungsarbeiten sind abzuwarten."
Az.: III 642 - 39