Mitteilungen - Digitalisierung

StGB NRW-Mitteilung 211/2024 vom 19.03.2024

EnEfG sieht Informationspflicht für Betreiber von Rechenzentren vor

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) sieht erstmals eine Informationspflicht für Betreiber von Rechenzentren und Informationstechnik vor. Damit müssen etwa auch kommunale Rechenzentren an ein von der Bundesregierung zu errichtendes Energieeffizienzregister berichten. Erste Eintragungen sind voraussichtlich ab April 2024 möglich.

Mit dem am 18. November 2023 in Kraft getretenen EnEfG wird erstmals eine Informationspflicht für Betreiber von Rechenzentren und/oder Informationstechnik an ein von der Bundesregierung zu errichtendes Energieeffizienzregister eingeführt. Grundlage für diese Informationspflicht ist die Neufassung der EU-Energieeffizienzrichtlinie.

Das Energieeffizienzregister befindet sich derzeit im Aufbau. Über ein ab sofort abrufbares Portal soll die Kontoeröffnung, die Rechenzentrums- und Nutzerdatenverwaltung und die Jahresdateneingabe erfolgen. Erste Eintragungen werden jedoch voraussichtlich erst ab April 2024 möglich sein. Für die erstmalige Informationsübermittlung ist eine Vorabregistrierung auf der Grundlage des ELSTER-Organisationszertifikates erforderlich. Als ELSTER-Organisationszertifikat wird ein Zertifikat bezeichnet, das dem Benutzerkonto eines Unternehmens zugeordnet ist und auf dessen Steuernummer basiert.

Nach § 3 Nr. 24 EnEfG gilt als Rechenzentrum, eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen für die zentrale Unterbringung, für die zentrale Verbindung und für den zentralen Betrieb von IT- und Netzwerk-Telekommunikationsausrüstungen zur Erbringung von Datenspeicher-, Datenverarbeitungs- und Datentransportdiensten mit einer nicht-redundanten Nennanschlussleistung von mindestens 300 kW. Weiterhin zählen zu Rechenzentren alle Anlagen und Infrastrukturen für die Leistungsverteilung, für die Umgebungskontrolle und für das erforderliche Maß an Resilienz und Sicherheit, das für die Erbringung der gewünschten Dienstverfügbarkeit erforderlich ist, mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 300 kW. Ausgenommen von den Regelungsvorgaben sind Netzknoten.

Dabei ist es nicht relevant, ob das Rechenzentrum einer öffentlichen Stelle oder einem Unternehmen zuzuordnen ist. Mithin sind auch kommunale Rechenzentren von der Informationspflicht betroffen.

Die Informationspflicht umfasst u.a. folgende Eckpunkte:

  • Betreiber von Rechenzentren müssen jeweils jährlich zum 31.03. zentrale Informationen gemäß Anlage 3 EnEfG für das vergangene Kalenderjahr veröffentlichen und an den Bund übermitteln, u. a. Gesamtstromverbrauch, Energieverbrauchseffektivität, abgegebene Abwärme an Luft, Gewässer, Boden sowie Wärmeabnehmer. Der Bund soll für die Übermittlung eine elektronische Vorlage bereitstellen.
  • Jedes Rechenzentrum ist einzeln zu erfassen.
  • Die Veröffentlichungspflicht kann dabei durch die Erteilung der Freigabe zur Publikation der geforderten Daten im Energieeffizienzregister für Rechenzentren erfüllt werden.
  • Der Bund stellt die Informationen in einem öffentlichen Register für energieeffiziente Rechenzentren zusammen.

Für 2024 gelten gemäß § 20 EnEfG folgende Übergangsregelungen:

  • Betreiber von Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ? 500 kW berichten über ihre Energieverbrauchsdaten erstmals bis 15.05.2024,
  • Betreiber von Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ? 300 kW und < 500 kW berichten über ihre Energieverbrauchsdaten erstmals bis 01.07.2025.

Das Portal ist ab sofort abrufbar unter: www.rechenzentrums-register.de. Dort findet sich auch ein FAQ-Katalog.

Az.: 17.0.3.1-001/001

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