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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 427/2016 vom 16.06.2016
Energetische Sanierung durch Neubau zur Umsetzung des KInvFG
Bereits in der Vergangenheit hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mitgeteilt, dass es im Rahmen der Umsetzung des KInvFG grundsätzlich zulässig sei, wenn aus wirtschaftlichen Gründen anstelle einer energetischen Sanierung im Bestand eine Neubaumaßnahme durchgeführt würde. Jedoch hatte das BMF die förderfähigen Kosten beim Neubau auf den Anteil eingeschränkt, der auf die energetische Sanierung entfällt.
Da das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW (MIK) die Umsetzbarkeit dieser Einschränkung als problematisch einschätzt, hat es sich dem BMF gegenüber für eine Aufhebung dieser Einschränkung eingesetzt. Das BMF hat nunmehr mitgeteilt, dass es die Auffassung teile, dass wirtschaftliche und sinnvolle Investitionen, die dem Förderziel der energetischen Sanierung entsprechen und nur durch einen Ersatzneubau erfolgen können, nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind. Zur Erfüllung der rechtlichen Vorgaben seien an eine energetische Sanierung durch Ersatzneubau jedoch besondere Anforderungen zu stellen, die nur in Ausnahmefällen gegeben sein dürften.
Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht des Bundes ein Ersatzneubau zur energetischen Sanierung in den genannten Förderbereichen ausnahmsweise förderfähig, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sind:
- Die energetische Sanierung ist das Ziel der Ersatzmaßnahme.
- Bei strikter Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist ein Ersatzneubau bei Gesamtbetrachtung nachweislich günstiger als eine Bestandssanierung zum Zweck der energetischen Sanierung. Der entsprechende Nachweis ist durch eine vergleichende Wirtschaftlichkeitsberechnung bzw. durch ein entsprechendes Gutachten zu erbringen.
- Der Ersatzneubau ersetzt nach Art und Funktion den Bestandsbau und darf dessen räumliche Kapazität nicht wesentlich übersteigen.
- Die Förderfähigkeit ist auf das Gebäude beschränkt. Sämtliche Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände sowie technische Geräte, die beispielsweise einen Schulbetrieb ermöglichen, sind nicht förderfähig.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Da die Auswahl der einzelnen Investitionen durch die Länder erfolgt, liegt es auch im Verantwortungsbereich der Länder sicherzustellen, dass durch die Einhaltung dieser Voraussetzungen den gesetzlichen Vorgaben entsprochen wird. Dies ist — so das BMF — in den Nachweisen über die zweckentsprechende Verwendung zu bestätigen.
Im Hinblick auf die weitere Umsetzung in NRW wurden die Bezirksregierungen durch das MIK bereits in Kenntnis gesetzt und um Beachtung gebeten. Mit der nächsten Version werden diese Informationen auch in die auf der Internetseite des MIK NRW verfügbare FAQ-Liste aufgenommen.
Az.: 41.0.1-001/006 mu