Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 62/2024 vom 03.01.2024

Energie: BImSchV-Novelle schafft einheitliche Vorgaben für die Herstellung von grünem Wasserstoff

Das Bundeskabinett hat am 13. Dezember 2023 die Novelle der 37. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (37. BImSchV) beschlossen. Damit definiert der Gesetzgeber erstmals, unter welchen Bedingungen der Strom zur Herstellung von E-Fuels und anderer synthetischer Kraftstoffe als vollständig erneuerbar und der mit diesem Strom erzeugte Wasserstoff als „grün“ gelten dürfen.

Mit der von der Bundesregierung beschlossenen Novelle der 37. BImSchV sollen einheitliche Vorgaben für die Herstellung von grünem Wasserstoff und E-Fuels gelten. Danach darf Wasserstoff nur dann als „grün“ gelten, wenn der bei seiner Herstellung eingesetzte Strom zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs stammt. Außerdem muss der CO2-Ausstoß der gesamten Produktion durch die Nutzung von grünem Wasserstoff um mindestens 70 Prozent gesenkt werden. Diese Anforderungen gelten ebenfalls für die Produktion von mit grünem Wasserstoff erzeugten E-Fuels für Straßenfahrzeuge und weitere erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs.

Zudem wird die Förderung von grünem Wasserstoff zum Einsatz im Verkehrssektor im Rahmen der THG-Quote durch höhere Anrechnung verbessert. Darüber hinaus wird ein neues System zur Nachweisführung über die Erfüllung der Anforderungen bei der Herstellung und Lieferung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs eingeführt.

Die Novelle der 37. BImSchV dient der nationalen Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II). Die novellierte 37. BImSchV bedarf der Zustimmung des Bundestags, bevor sie in Kraft treten kann.

Anmerkung

Zunächst ist zu begrüßen, dass einheitliche Vorgaben zur Herstellung von grünem Wasserstoff gemacht werden. Mit der Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie wird mehr Klarheit geschaffen, was die Rahmenbedingungen für einen Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft betrifft. Ob die hier beschlossenen Vorgaben zu eng gefasst sind und Entwicklungen im Sinne des Klimaschutzes möglicherweise vorzeitig einschränken, bleibt im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen.

Az.: 27.0.2-001/003 we

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