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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 382/2019 vom 08.07.2019
Energiedienstleistungsgesetz vom Bundestag beschlossen
Der Deutsche Bundestag hat in der letzten Sitzungswoche vor der Sommerpause das „Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen“ (EDL-G) beschlossen. Hauptziel des Gesetzes ist die Weiterentwicklung bzw. die Vereinfachung der gesetzlichen Regelungen zu den Energieauditpflichten. Die in der Praxis verwendete KMU-Definition (kleines oder mittleres Unternehmen) aus der Richtlinie 2012/27/EU führte dazu, dass ebenfalls Unternehmen mit geringem Energieverbrauch unter die Energieauditpflicht fallen konnten, gleichwohl aber ein Energieaudit für diese keine wirtschaftlich sinnvollen Einsparempfehlungen ergab. Folglich waren die Kosten für das Energieaudit wirtschaftlich unverhältnismäßig. Derartige Unternehmen werden künftig von der Pflicht befreit.
Nach dem Energiedienstleistungsgesetz sind Unternehmen mit über 250 Beschäftigten verpflichtet, alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen. Ziel ist es, die Energieeffizienz in den Unternehmen zu steigern.
Die Praxis hat gezeigt, dass nach der bisher geltenden KMU-Definition kleine Unternehmen unverhältnismäßig belastet sind und das Energieaudit nicht nach neuestem technischen Stand erfolgt. Weiter ist deutlich geworden, dass Anpassungen erforderlich und Verwaltungsvereinfachungen geboten waren. In der Verwaltungspraxis hatte sich aus Gründen der Rechtssicherheit ein Bedarf an Konkretisierungen und Klarstellungen ergeben. Diesen Notwendigkeiten und Erfahrungen will der Gesetzgeber mit seiner Novellierung Rechnung tragen.
Nach § 8 des EDL-G werden Unternehmen, die einen jährlichen Energieverbrauch von 500.000 kWh oder weniger haben, künftig von der Pflicht für ein Energieaudit befreit. Weiter besteht eine Fortbildungspflicht für Energieberater. Gleichzeitig soll die Vollzugstransparenz durch die Einführung einer Online-Erklärung auf der Basis ausgewählter Eckdaten aus dem Energieauditbericht an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle verbessert werden.
Das Gesetz sieht zudem eine Streichung der bisher in EEG und KWKG enthaltenen beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalte vor. Konkret sehen die neuen Bestimmungen Änderungen bei der Förderung von KWK-Bestandsanlagen, bei den Innovationsausschreibungen und den Netz- und Kapazitätsreserven sowie eine Verlängerung des KWKG bis zum Jahr 2025 vor. Hintergrund für die Novellierung war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH-Urteil vom 28.03.2019 – C-405/16P) zum EEG 2012.
Bewertung
Nach Auffassung des StGB NRW ist es wirtschaftlich sinnvoll, dass Nicht-KMU, die einen jährlichen Energieverbrauch von 500.000 kWh oder weniger haben, künftig von der Pflicht zum Energieaudit befreit werden. Dies entlastet die Wirtschaft laut Bundesregierung um 4,52 Millionen Euro. Dennoch wäre eine Erweiterung auf kommunale Nicht-KMU dringend erforderlich gewesen, um diese ebenfalls vom Energieaudit zu befreien. Denn kommunale Unternehmen werden in gleicher Weise personell und finanziell durch Energieaudits belastet.
Die Streichung der bisher in der EEG und KWKG enthaltenen beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalte bestätigt die Auffassung des Bundes, dass die Regelungen keine Beihilfen darstellen. Dies dürfte für mehr Sicherheit für künftige Investitionen bei KWK-Projekten sorgen.
Positiv zu bewerten ist die Rücknahme der Änderungen, die im Zuge der Novellierung des Nabeg 2.0 zu § 118 Abs. 6 EnWG erfolgt waren. Eine Belastung der Power-to-X-Anlagen durch Netzentgelte dürfte dadurch entfallen. Diese Entscheidung ist zu begrüßen, da andernfalls die Sektorenkopplung erschwert werden könnte.
Az.: 28.6.2-002/001 we