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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 329/2007 vom 02.05.2007
Energieeinsparverordnung 2007 beschlossen
Die Bundesregierung hat am 25. April 2007 die Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) beschlossen und einen Bericht zur Förderung der energetischen Gebäudesanierung beraten. Mit der neuen Energieeinsparverordnung wird der Weg zur Einführung von Energieausweisen für den Gebäudebestand geebnet.
Die neue Energieeinsparverordnung dient der Umsetzung der EG-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Sie bedarf vor dem In-Kraft-Treten noch der abschließenden Zustimmung des Bundesrates.
Nach der künftigen Verordnung können Eigentümer und Vermieter von Wohngebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten wählen, ob sie einen Energieausweis auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des tatsächlichen Energieverbrauchs verwenden. Das Gleiche gilt für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, wenn sie entsprechend dem Standard der 1977 erlassenen Wärmeschutzverordnung errichtet oder später auf diesen Standard gebracht worden sind. Der so genannte Bedarfsausweis soll nur für Wohngebäude (mit bis zu vier Wohnungen) aus der Zeit vor der Wärmeschutzverordnung von 1977, die dieses Anforderungsniveau nicht erreichen, vorgeschrieben werden.
Übergangsweise soll es bis zum 31. Dezember 2007 möglich bleiben, sich in allen Fällen Energieausweise wahlweise auf Bedarfs- oder auf Verbrauchsgrundlage ausstellen zu lassen.
Für Nichtwohngebäude - also auch für Gebäude in kommunalem Bestand - sollen beide Varianten generell erlaubt werden. Der vorstehende Aspekt ist im Rahmen der Beratungen zur neuen EnEV 2007 mehrfach seitens des DStGB vorgetragen worden. Daher ist die Übernahme der Wahlmöglichkeit aus kommunaler Sicht sehr zu begrüßen.
Für Wohngebäude, die bis 1965 fertig gestellt wurden, soll der Energieausweis zum 01. Januar 2008 zur Pflicht werden, für jüngere Wohngebäude am 01. Juli 2008 und für Nichtwohngebäude erst ab 01. Januar 2009. Dem von der Bundesregierung beschlossenen Text der Energieeinsparverordnung zufolge darf zur Kostenbegrenzung auf pauschale und fachlich gesicherte Erfahrungswerte zugegriffen werden. Auch eine Begehung des Gebäudes durch einen Gutachter ist nicht verpflichtend vorgeschrieben, kann aber im Einzelfall erforderlich sein; der Eigentümer kann darüber hinaus Angaben und Nachweise zum Gebäude zur Verfügung stellen.
Az.: IV/3 811-16