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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 663/2023 vom 10.10.2023
Energiepreisbremsen - Vorläufige Auskunft über die Höchstgrenzen und Feststellung
Die Prüfbehörde Energiepreisbremsen hat angekündigt, Unternehmen die Möglichkeit zu geben, ab voraussichtlich dem 16. Oktober 2023 eine vorläufige und unverbindliche Auskunft über die Feststellung der Höchstgrenzen nach § 11 StromPBG bzw. § 19 EWPBG zu erhalten. Unternehmen steht dafür nach Registrierung im Antragsportal ein Berechnungstool in Form eines Formulars zur Verfügung, in dem sie eigenständig auf Basis ihrer (vorläufigen) Angaben ihre vorläufigen Höchstgrenzen sowohl für ihr Unternehmen als auch bei Vorliegen eines Unternehmensverbunds für ihren Verbund ermitteln können. Ein Zwischenspeichern der Angaben ermöglicht eine spätere Aktualisierung der indikativen Feststellung.
In einer zweiten Phase ab Januar 2024 können Unternehmen nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen auf Basis dieses Formulars die Feststellung der Höchstgrenzen nach § 11 StromPBG bzw. § 19 EWPBG durch die Prüfbehörde beantragen. Dabei können sie auf etwaige zuvor zwischengespeicherte vorläufige Berechnungen zurückgreifen, bei Bedarf aktualisieren und die mit einem Antrag einzureichenden Nachweise übermitteln.
Weitere Informationen finden Sie unter https://pruefbehoerde.pwc.de/
Az.: 28.6.1-002/026