Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 618/2007 vom 11.09.2007

Energiesparlampen und Elektronikschrottgesetz

Das Umweltministerium NRW hat der Geschäftsstelle mit Schreiben vom 30.08.2007 einen Erlass vom 28.08.2007 (Az.: IV-3-912.03) an die Bezirksregierungen zur Kenntnis gegeben, wonach das Ministerium aus gegebenen Anlass nochmals darauf hinweist, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger an den von ihnen nach § 9 Abs. 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) einzurichtenden Sammelstellen Altgeräte aus privaten Haushaltungen ihres Gebietes von privaten Endverbrauchern und von Vertreibern anzunehmen haben. Bei der Anlieferung darf kein Entgelt erhoben werden. In diesem Zusammenhang führt das Umweltministerium NRW aus, dass die Begriffsbestimmung „private Haushalte“ in § 3 Abs. 4 ElektroG neben den privaten Haushaltungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz auch sonstige Herkunftsbereiche erfasst, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushalten anfallenden Altgeräten vergleichbar ist.

Das Umweltministerium NRW weist unter Bezugnahme auf die Sendung „Westpol“ vom 19.08.2007 außerdem darauf hin, dass eine Stadt oder Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger auch verpflichtet ist, Energiesparlampen, die durch einen Händler, an einer kommunalen Sammelstelle abgegeben werden, unentgeltlich abzunehmen. Ein Entgelt kann auch in diesem Falle nicht erhoben werden. Auch Energiesparlampen fallen im Gegensatz zu Glühbirnen unter den Anwendungsbereich des ElektroG, weil sie sog. Kompaktleuchtstofflampen sind. Dieses ergibt sich aus dem Anhang I B Nr. 5 zum ElektroG sowie den Hinweisen des Bundesumweltministeriums vom 24.6.2005 zum Anwendungsbereich des ElektroG (Ziffer 2.4.1). In Ziffer 2.4.1.2 der Hinweise heißt es, dass „Glühlampen“, umgangssprachlich auch als Glühbirne bezeichnet, vom Anwendungsbereich des ElektroG ausdrücklich im Anhang I B Nr. 5 des ElektroG ausgeschlossen sind. Auch Halogenlampen sind Glühbirnen. „Energiesparlampen“ sind hingegen keine Glühlampen bzw. Glühbirnen, sondern sog. Kompaktleuchtstofflampen. Für sie gilt die Ausnahme daher nicht, so dass sie nach Anhang I B Nr. 5 zum ElektroG dem Anwendungsbereich des ElektroG unterfallen.

Az.: II/2 31-02-8 qu/ko

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