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Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport
StGB NRW-Mitteilung 287/1999 vom 05.05.1999
Entgeltforderungen der GEMA für Eigenproduktionen
Seitens einer Mitgliedsgemeinde ist die Geschäftsstelle auf folgenden Fall aufmerksam gemacht worden:
Im Rahmen einer kulturellen Veranstaltung, deren Veranstalter die Gemeinde war, traten mehrere bekannte Künstler auf. Diese brachten ausschließlich selbstkomponierte Lieder und Gedichte zum Vortrag. Mit den Künstlern war zuvor ein Honorar vereinbart worden, welches diese auch in voller Höhe erhielten. Nach Abschluß der Veranstaltung meldete sich die zuständige Bezirksdirektion der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) und wies darauf hin, daß die betroffenen Künstler mit ihr einen Urheberrechtswahrnehmungsvertrag abgeschlossen hätten. Zugleich machten sie gegenüber der betroffenen Gemeinde für die "Nutzung" der Eigenkompositionen der Künstler einen Vergütungsanspruch in Höhe von knapp 1.000 DM geltend.
Aus Sicht der Geschäftsstelle bestehen erhebliche rechtliche Zweifel an der Berechtigung der von der GEMA geltend gemachten Forderung. Diese beziehen sich auf den Umstand, daß hier eine "Verwertung" im Sinne des Urheberrechtsgesetzes allenfalls durch den Urheber selbst erfolgt. Da die GEMA nur abgetretene Rechte der von ihr betreuten Künstler wahrnehmen kann, würde ein Vergütungsanspruch voraussetzen, daß (auch ohne Abschluß eines Wahrnehmungsvertrages mit der GEMA) jeder Künstler grundsätzlich neben seinem Anspruch auf das vereinbarte Honorar Anspruch auf eine zusätzliche "Nutzungsentschädigung" hätte.
Der Schul-, Kultur- und Sportausschuß des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes hat die Geschäftsstelle in seiner Sitzung vom 18. März 1999 damit beauftragt, festzustellen, ob auch andere Städte und Gemeinden sich entsprechenden Vergütungsansprüchen der GEMA ausgesetzt sehen. Falls mehrere Mitgliedskommunen betroffen sind, soll ggf. ein juristischen Gutachten zu der vorstehend dargestellten Frage eingeholt werden.
Die Geschäftsstelle bittet daher um Mitteilung, inwieweit auch andere Städte und Gemeinden von der Problematik betroffen sind.
Az.: IV/2 320-12