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Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 761/1999 vom 05.11.1999
Entgeltkommission Jugendhilfe
Am 23.09.1999 befaßte sich die Entgeltkommission "Jugendhilfe" (vgl. Mitt.NWStGB v. 20.06.99) u.a. mit der Höhe der zu gewährenden Bekleidungspauschalen und Bekleidungsbeihilfen. Basierend auf § 39 SGB VIII wurden mit Wirkung vom 01.11.1999 folgende Regelungen getroffen:
- Bekleidungspauschalen
Die Bekleidungspauschale beträgt für
- Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 2,40DM/Tag,
- Jugendliche, junge Erwachsene 2,60DM/Tag
- Bekleidungshilfen
Ergänzend zu den durch die Entgeltkommission festgelegten Bekleidungspauschalen besteht für den einzelnen jungen Menschen bei folgenden Anlässen Anspruch auf Kostenübernahme durch das zuständige Jugendamt:
- Bedarfsgerechte Ausstattung bei erstmaliger Heimunterbringung bis zu 800,00 DM
- Erstkommunion/Konfirmation oder ähnlicher Anlaß bis zu 400,00 DM
- Berufs-/Ausbildungsbeginn entsprechend den Anforderungen des Arbeits-/Ausbildungsplatzes nach tatsächlichem Bedarf, sofern die Berufskleidung nicht vom Arbeitgeber/Ausbildungsbetrieb zu stellen ist
- Schwangerschaft bis zu 400,00 DM
- Wachstumsschübe, gravierende körperliche Veränderungen (z.B. Fettsucht, Magersucht) bis zu 400,00 DM
- Bekleidung aus besonderen Anlässen mit entsprechender Begründung (wie z.B. Krankenhausbehandlung, Trauerbekleidung etc.)
Ergänzende Leistungen in Verbindung mit der Verselbständigung oder für besondere Anlässe sind in diesem Katalog nicht enthalten und ggf. gesondert zu beantragen.
Darüber hinaus vereinbarte die Entgeltkommission in Form eines Auslegungsbeschlusses eine Modifizierung der tabellarischen Übersicht zur Ziffer 3 "Leistungsstruktur und -formen" der Allgemeinen Leistungsvereinbarung. Die modifizierte Tabelle kann bei Interesse im Intranet des NWStGB unter der Rubrik "Fachinformation/Jugend, Soziales und Gesundheit" abgerufen werden.
Az.: III/2 825-9