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Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 369/2000 vom 05.07.2000
Entgeltkommission "Jugendhilfe"
Auf ihrer 8. Sitzung am 17.5.2000 befaßte sich die Entgeltkommission mit der Akzeptanz der Leistungsentgelte von Einrichtungen, die noch nicht auf das neue Entgeltsystem umgestellt haben. Nach § 78 b Abs. 1 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme eines Leistungsentgelts verpflichtet, wenn die sog. drei Vereinbarungssegmente - Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarung - abgeschlossen worden sind. Zwar gelten nach § 78 d Abs. 4 SGB VIII Vereinbarungen, die vor dem 01.01.1999 getroffen worden sind, grundsätzlich weiter; die Entgeltkommission hat jedoch aufgrund der rahmenvertraglichen Regelung in Ziffer 10.1 Abs. 4 RV I den Übergangszeitraum bis zum 31.03.2000 begrenzt. Nach dem Willen der Vereinbarungspartner des Rahmenvertrages und der Entgeltkommission sollte innerhalb der Übergangsfrist auf das neue Entgeltsystem lt. RV umgestellt werden. Die Abrechnung von Entgeltsätzen nach altem System ist somit aufgrund der neuen Rechtslage und den vertraglichen Regelungen grundsätzlich nicht mehr vorgesehen. Die örtlich zuständigen Jugendämter sind aufgerufen, Einrichtungen - soweit sie noch nicht in das Abstimmungsverfahren eingetreten sind - auf die Konsequenzen hinzuweisen und ggfls. auf der Grundlage von § 78 g Abs. 2 SGB VIII zu Neuverhandlungen aufzufordern.
Der genaue Inhalt der Information der Entgeltkommission "Jugendhilfe" kann bei Interesse bei der Geschäftsstelle angefordert werden.
Az.: III/2 825-9