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StGB NRW-Mitteilung 257/2011 vom 16.05.2011
Entschädigung für Arbeit im Haushalt
Mit Beschluss vom 05.10.2010 (Az.: 15 A 79/10) hat das OVG NRW eine wichtige Entscheidung zur Gewährung von Haushaltsentschädigung gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 3 GO gefasst. Das Gericht stellt zum einen fest, dass die regelmäßige Arbeitszeit auch bei Haushaltsarbeit ermittelt werden muss und dass den Haushaltsführenden nur dann eine Entschädigung zu gewähren ist, wenn die Mandatswahrnehmung in die regelmäßige Arbeitszeit der Haushaltsführenden fällt. Darüber hinaus stellt das Gericht klar, dass für ein mandatsbedingtes Unterbleiben von Haushaltsführungstätigkeit eine Entschädigung zumindest in Höhe des Regelstundensatzes nur dann zu gewähren ist, wenn die Haushaltsführungstätigkeit in der Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt üblicherweise ausgeübt wird und nicht adäquat zu einem anderen Zeitpunkt vor- oder nachgeholt werden kann.
Nach Einschätzung der Geschäftsstelle dürfte diese Entscheidung in der Praxis dazu führen, dass die Zahlung einer Haushaltsentschädigung nur noch in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Denn Haushaltstätigkeit dürfte grundsätzlich immer vor- bzw. nachgeholt werden können. Die Entscheidung ist für StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des Internet-Angebots unter "Fachinformation/Service / Fachgebiete Recht und Verfassung/Gemeindeordnung NRW" abzurufen.
Az.: I/2 020-08/45