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StGB NRW-Mitteilung 152/2005 vom 10.02.2005
Entschädigungsverordnung
Aus aktuellem Anlass weist die Geschäftsstelle auf Folgendes hin:
Fahrtkosten nach § 5 der Entschädigungsverordnung verjähren nicht nach den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes (§ 3 Abs. 6 LRKG).
Die Entschädigungsverordnung unterscheidet zwischen der Fahrtkostenerstattung für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort (§ 5), die regelmäßig anfallen, und der Reisekostenvergütung(§ 6), die nur in Fällen genehmigter Dienstreisen anfällt.
Die Reisekostenvergütung nach § 6 EntschVO wird insgesamt nach Maßgabe des LRKG gewährt, so dass auch die Ausschlussfrist von 6 Monaten (§ 3 Abs. 6 LRKG) gilt.
Hinsichtlich des Fahrtkostenersatzes trifft § 5 EntschVO dagegen eine eigenständige, von den Vorschriften des LRKG unabhängige Regelung, die lediglich hinsichtlich der Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges und eines Fahrrades auf das LRKG verweist. Die übrigen Regelungen des LRKG, wie z.B. die Ausschlussfrist des § 3 Abs. 6 LRKG, finden im Rahmen der Fahrtkostenerstattung keine Anwendung.
Es gilt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB analog.
Az.: I/2 020-08-45