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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 375/2024 vom 27.06.2024
Entscheidung des Landes über die Fortdauer des Beamtenverhältnisses bei Eintritt in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis
Durch die Wahl und den Amtsantritt als kommunale Wahlbeamtin oder kommunaler Wahlbeamter wird ein Beamtenverhältnis auf Zeit begründet; der oder die Gewählte wird Beamtin oder Beamter der Kommune. Damit ist zugleich ein schon bestehendes Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe zum bisherigen Dienstherrn regelmäßig kraft Gesetzes beendet (§ 22 Absatz 2 Satz 1 BeamtStG). Etwas anderes gilt, wenn der bisherige Dienstherr die Fortdauer des Beamtenverhältnisses im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn anordnet. Die Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses steht einzelfallbezogen im Ermessen der dienstvorgesetzten Stelle.
Dieses Ermessen war in Nordrhein-Westfalen aufgrund des Kabinettbeschlusses der Landesregierung vom 27. August 1996 auf Null reduziert. Dadurch waren Landesbeamtinnen und Landesbeamte seit 1996 durch Wahl und Amtsantritt als kommunale Wahlbeamtin oder kommunaler Wahlbeamter kraft Gesetzes entlassen. Die Landesregierung hat in der Kabinettsitzung vom 5. März 2024– wovon die Geschäftsstelle erst am 26.06.2024 erfahren hat - nunmehr den Kabinettbeschluss vom 27. August 1996 aufgehoben, „um künftig einzelfallbezogen im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG anordnen zu können. Gleichzeitig hat sie sich in Fällen der Wahrnehmung eines kommunalen Wahlamtes die Entscheidung über die Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG) und über die daran anknüpfende Beurlaubung von Beamtinnen und Beamten (§ 34 Abs. 1 FrUrlV) bis auf Weiteres vorbehalten. Derartige Personalmaßnahmen sind somit kabinettpflichtig und bedürfen der vorherigen Ressortabstimmung (§ 26 GGO).“ Das Schreiben des Innenministeriums trägt das Aktenzeichen 24.42.02.08-2024-0002239.
Anmerkung der Geschäftsstelle: Die Geschäftsstelle geht davon aus, dass die seit langer Zeit angekündigte Novelle des Beamtenrechts – insbesondere das Laufbahnrecht - diese Thematik auch zugunsten kommunaler Beamtinnen und Beamten generell aufgreifen wird.
Az.: 14.0.12-005/003