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StGB NRW-Mitteilung 410/2022 vom 19.07.2022

Entscheidung des OVG Münster zur Altersgrenze der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten

Mit Urteil vom 09.06.2022 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschieden, dass nur noch Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes mit 60 Jahren in den Ruhestand treten können.

Sachverhalt

Geklagt hatte ein Feuerwehrbeamter, der in einer Bezirksregierung eingesetzt wird. Er vertrat die Auffassung, dass die in der Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten zu den Feuerwehren aufgeführten Bereiche nicht abschließend seien und er als Beamter der Bezirksregierung ebenfalls mit 60 Jahren in den Ruhestand gehen könne. Die vor dem Verwaltungsgericht Köln erhobene Klage gegen den ablehnenden Bescheid blieb erfolglos. Die zugelassene Berufung zum OVG Münster wurde mit Urteil vom 09.06.2022 zurückgewiesen. Seit Anfang Juli liegen die Urteilsgründe vor, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

Wesentliche Urteilsgründe

Der Feuerwehrbeamte der Bezirksregierung gehört nicht zu dem Kreis der Beamtinnen und Beamten, der unter die besondere Altersgrenze nach § 116 Abs. 3 LBG NRW fällt. Hiernach treten die Beamtinnen und Beamten in den Feuerwehren mit dem Ende des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Der Anwendungsbereich des § 116 Abs. 3 LBG NRW ist auf die Beamtinnen und Beamten in den Feuerwehren beschränkt, die hauptamtlich in einer Feuerwehr im Sinne des § 7 Abs. 1 BHKG tätig sind. Nach Auffassung des OVG Münster fallen unter die besondere Altersgrenze nur die Feuerwehrbeamtinnen und -beamten, die im Einsatzdienst verwendet werden und damit besonderen Belastungen ausgesetzt sind. Der Begriff des Einsatzdienstes umfasst die Tätigkeiten der unmittelbaren Brandbekämpfung und Hilfeleistung. Besondere Belastungssituationen für Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr ergeben sich daraus, dass sie jederzeit zur Hilfeleistung und zum Schutz vor drohenden Gefahren für Einzelne und das Gemeinwesen sowie zur Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen einsatzbereit sein müssen. Im Einsatzdienst der Feuerwehr kommt es daher mehr als in anderen Bereichen auf eine ausgesprochen gute körperliche und psychische Verfassung der Beamtinnen und Beamten an, die ohne nennenswerte Einschränkungen bis zum Erreichen der Altersgrenze gegeben sein muss.

Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 116 Abs. 3 LBG NRW ist nach Auffassung des OVG Münster, dass die Zugehörigkeit der Beamtin/des Beamten zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten in den Feuerwehren im Zeitpunkt der Vollendung ihres/seines 60. Lebensjahres gegeben ist. Die Verwendung im Einsatzdienst muss also bis zum Ruhestand erfolgen.

Eine frühere Zugehörigkeit zu dieser Gruppe bzw. eine frühere - auch langjährige - Verwendung im Einsatzdienst reicht nicht aus.

Weiterhin führt das OVG Münster aus, dass die vom Innenministerium erlassene Verordnung über die Zugehörigkeit zu den Feuerwehren nichtig ist, weil sie den Anforderungen des § 31 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW nicht genügt, wonach die Bestimmung einer besonderen Altersgrenze dem Vorbehalt eines Parlamentsgesetzes unterliegt.

Konsequenzen und weiteres Vorgehen

Zuerst ist festzustellen, dass dieses Urteil nur zwischen den Parteien des Verfahrens gilt. Ein aktueller Handlungsbedarf besteht zur Zeit nicht. Allerdings hat das Urteil Folgen für die Praxis in den Feuerwehren, Leitstellen, dem IdF und den Brandschutzdienststellen. Unter Berufung auf das Urteil könnten zukünftig Feuerwehrbeamtinnen und -beamte erst nach Vollendung der Regelaltersgrenze, die bis auf 67 Jahre ansteigt, in den Ruhestand gehen, wenn sie nicht mehr im reinen Einsatzdienst verwendet werden.

Das Ministerium des Inneren hat angekündigt, rasch Gespräche mit den kommunalen Spitzenverbänden über das Urteil zu führen, um zukunftsweisende und sachgerechte Lösungen der Thematik zu diskutieren. Erste informelle Gespräche hat die Geschäftsstelle auch bereits mit verschiedenen Akteuren geführt.

Über die weitere Entwicklung werden wir informieren. 

Az.: 15.1.20-003/002

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