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StGB NRW-Mitteilung 473/2011 vom 24.10.2011
Entschließungsantrag "Kurze Beine - kurze Wege"
Die Geschäftsstelle weist auf den Antrag der Fraktionen CDU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 18.10.2011 (Landtagsdrucksache 15/3037) hin. Sie enthält den Entschließungsantrag „Kurze Beine — kurze Wege: Sicherung einer qualitativ hochwertigen und wohnungsnahen Schulversorgung im Grundschulbereich bei rückläufigen Schülerzahlen“.
Im Rahmen des schulpolitischen Konsenses vom 19. Juli 2011 sind in den Ziffern 8 und 9 Vereinbarungen zur Sicherung eines wohnortnahen Schulangebotes im Grundschulbereich getroffen worden. Im Grundschulbereich soll der Klassenfrequenzrichtwert schrittweise auf 22,5 gesenkt werden.
Ziel der Fortentwicklung der Grundschulversorgung in NRW sei es, einen Weg zu beschreiten, der allen Anforderungen in einem möglichst hohen Maße Rechnung trage. Aufgabe und Verantwortung des Landes sei es dabei, Steuerungsinstrumente zu entwickeln, die eine den unterschiedlichen Ausgangslagen (Gemeindegröße, Schülerzahl, Siedlungsstruktur) in Nordrhein-Westfalen gerecht werdende Ressourcensteuerung ermögliche.
Aufgrund der demografischen Entwicklung müssten die Kommunen entsprechende Maßnahmen ergreifen, um ihr Schulangebot den Erfordernissen anzupassen. Die Kommunen würden für diese Aufgabe weitergehende Spielräume benötigen und zugleich klare Regeln, damit sie in die Lage versetzt werden könnten, für eine nachhaltige, verlässliche und auch von Landesseite finanzierbare Schulentwicklungsplanung zu sorgen.
In dem Entschließungsantrag ist ein Beschlussvorschlag des Landtages enthalten, der wie folgt lautet:
Der Landtag stellt fest:
1. Die kommunal-staatliche Verantwortungsgemeinschaft wird auch zum Erhalt wohnortnaher Grundschulstandorte gestärkt. Dabei werden auch die besonderen Bedingungen im ländlichen Raum berücksichtigt. Durch die Festlegung einer auf die Gemeinde oder Stadt bezogene, Klassenrichtzahl wird die Höchstgrenze der zu bildenden Eingangsklassen ermittelt. Die Schulträger entscheiden damit, an welchen Schulen und wie viele (innerhalb der Höchstgrenze) Eingangsklassen gebildet werden. Schulen, die in der fundierten Schulentwicklungsplanung dauerhaft 92 oder mehr Schülerinnen und Schüler haben, können künftig als eigenständige Schulen fortgeführt werden. Schulen die weniger als 92 Schülerinnen und Schüler haben, können als Teilstandort weiter bestehen.
Der Landtag begrüßt, dass die jetzige und die vorherige Landesregierung bereits die Leitungszeit an Grundschulen erhöht haben. Der Gesetzentwurf der antragstellenden Fraktionen für ein Gesetz zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen (6. Schulrechtsänderungsgesetz) vom 6. September 2011 (Drucksache 15/2767) sieht als weiteren Schritt vor, die Bildung von Grundschulverbünden weiter zu erleichtern.
2. Der Landtag beauftragt die Landesregierung, in Beratung mit den kommunalen Spitzenverbänden ein Gesamtkonzept vorzulegen, das unter Berücksichtigung der demographischen Entwicklung auf folgende Zielsetzungen ausgerichtet ist:
- Erhalt eines dauerhaft finanzierbaren wohnungsnahen Schulangebots,
- Vermeidung von sehr großen Klassen an den Grundschulen (d. h. Klassen mit mehr
als 29 Schülerinnen und Schülern),
- Die Bildung von Klassen erfolgt nach transparenten Kriterien. Eine Bildung von
Klassen mit weniger als 15 und mehr als 30 Schülerinnen und Schülern ist generell
unzulässig und
- Herstellung einer regional ausgewogenen Unterrichtsversorgung unter Beachtung
der besonderen Bedingungen im ländlichen Raum.
Zur Erreichung dieser Ziele ist bereits mit dem Schulkonsens vereinbart worden,
- den Klassenfrequenzrichtwert schrittweise von 24 auf 22,5 abzusenken und
- Teilstandortlösungen zu intensivieren und attraktiver zu gestalten. Die Akzeptanz
von Teilstandorten hängt insbesondere davon ab, dass sie pädagogisch
leistungsfähig und auf einen dauerhaften Bestand angelegt sind. Bei der Bildung von
Teilstandorten sind neue pädagogische Konzepte - insbesondere zum
jahrgangsübergreifenden Unterricht — notwendig, für die eine entsprechende
Fortbildung und Vorbereitung erforderlich sind.
3. Darüber hinaus wird die Landesregierung gebeten,
- zukunftsfeste Regelungen für die Klassenbildung einzuführen sowie
- mit der Festlegung einer, kommunalen Klassenrichtzahl als Höchstgrenze für die zu
bildenden Eingangsklassen verlässliche und zukunftsfeste Rahmenbedingungen für
die Schulentwicklungsplanung zu schaffen. Dabei ist kleineren Kommunen im
ländlichen Raum ein erhöhter Spielraum einzuräumen. Die bestehenden regionalen
Disparitäten im Hinblick auf die Klassenbildung und das Schulangebot sollen
schrittweise und in Kooperation mit den Kommunen abgebaut werden (regional
ausgewogene Unterrichtsversorgung).
4. Die Landesregierung wird gebeten, das Gesamtkonzept dem Landtag bis zum Jahresende vorzulegen und nach dessen Zustimmung die entsprechenden rechtlichen Regelungen so zeitig auf den Weg zu bringen, dass eine Umsetzung zu dem im November 2012 stattfindenden Anmeldeverfahren für das Schuljahr 2013/14 gewährleistet ist. In der Übergangszeit wird eine Fortführung der Standorte ermöglicht, die unter den ab 2013/14 geltenden Bedingungen erhalten werden könnten.
5. Der Landtag stellt in Aussicht, die für die schrittweise Absenkung des Klassenfrequenzrichtwerts an Grundschulen von 24,0 auf 22,5 erforderlichen Ressourcen im Rahmen der jährlichen Haushaltsberatungen aus den so genannten demographischen Effekten bereitzustellen.
“Mit der Thematik hat sich in seiner letzten Sitzung auch der Schul-, Kultur- und Sportausschuss des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen beschäftigt. Der Ausschuss ist hier zu dem Ergebnis gekommen, dass die beabsichtigten Änderungen vorbehaltlich einer genaueren Prüfung der von der Landesregierung zu entwickelnden Konzepts vom Grundsatz her zu begrüßen seien.
Az.: IV/2 211-31