Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 462/2005 vom 17.05.2005

Entsorgung bei vollbiologischen Kleinkläranlagen

Zur Entsorgung von Klärschlamm aus vollbiologischen Kleinkläranlagen und der Entsorgung des Inhaltes von abflusslosen Gruben (vgl. zuletzt: Mitt. StGB NRW Juli 2004 Nr. 518, S. 233) weist die Geschäftsstelle aus aktuellem Anlass auf folgendes hin:

Auch für die Abfuhr des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen oder die Abfuhr des Inhaltes aus abflusslosen Gruben sind die Städte und Gemeinden gemäß § 53 Abs. 1 Landeswassergesetz NRW abwasserbeseitigungspflichtig. Vor diesem Hintergrund wird im Hinblick darauf eine öffentliche Einrichtung betrieben, welche die Abfuhr des Inhaltes von abflusslosen Gruben und des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen zum Gegenstand hat.
Aufgabe der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinden ist es in diesem Zusammenhang eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sicherzustellen. Ausgehend hiervon ist eine Gemeinde wegen der bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht auch haftungsrechtlich in der vollen Verantwortung. Dieses gilt auch für die strafrechtliche Verantwortung im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung (§ 324 Strafgesetzbuch).

Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Ausgangslage erscheint es als angezeigt, dass der Abfuhrturnus für vollbiologische Kleinkläranlagen nicht dem Wartungsunternehmer überlassen werden kann, der lediglich eine vertragliche Beziehung mit dem Betreiber der Kleinkläranlage aufrechterhält, aber keinerlei vertragliche Beziehung zur Gemeinde als abwasserbeseitigungspflichtiger Körperschaft hat. Wegen der öffentlich-rechtlichen und strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Gemeinde für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 LWG NRW ist es danach grundsätzlich als erforderlich anzusehen, in der entsprechenden Satzung über die Entsorgung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben als Benutzungsordnung für die öffentliche Entsorgungseinrichtung auch Benutzungsbedingungen für eine ordnungsgemäße Abfuhr des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen festzulegen.

Ausgehend davon bestehen im Grundsatz keinen Rechtsbedenken dagegen, einen grundsätzlichen Abfuhrturnus auch für vollbiologische Kleinkläranlagen als Benutzungsbedingung in der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben festzulegen. Insoweit gilt die DIN 4261 Teil 1 vom Dezember 2002. Die alte DIN 4261 Teil 1 (Februar 1991) und Teil 3 (September 1990) wurden ersetzt durch die DIN 4261 Teil vom Dezember 2002. Der Teil 1 der DIN 4261 vom Dezember 2002 gibt grundsätzlich vor, dass vollbiologische Kleinkläranlagen mindestens einmal pro Jahr zu warten sind und bei dieser Wartung auch eine Schlammspiegel-Messung vorzunehmen ist. Nach der DIN 4261 Teil 1 vom Dezember 2002 ist ein Abfuhr-Bedarf gegeben bei:

- Einkammer-Absetzgruben (wenn 70% des Nutzvolumens erreicht sind)
- Mehrkammer-Absetzgruben ( wenn 50 % des Nutzvolumens erreicht sind)
- Mehrkammer-Ausfaulgruben (wenn 50% des Nutzvolumens erreicht sind).

In Anbetracht der o.g. rechtlichen Rahmenbedingungen wird es als zulässig angesehen, in der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen zu bestimmen, dass

- bei vollbiologischen Kleinkläranlagen bei Bedarf, in der Regel mindestens jedoch in zweijährigem Abstand und

- bei abflusslosen Gruben bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich

die Schlammbeseitigung bzw. die Entsorgung des Inhaltes durchgeführt werden muss.

Dabei ergibt sich der grundsätzliche Bedarf der Entsorgung für vollbiologische Kleinkläranlagen aus der DIN 4261 Teil 1 vom Dezember 2002. Die weitere satzungsrechtliche Vorgabe eines Mindest-Entsorgungsturnus dient der haftungsrechtlichen Absicherung der Gemeinde, die ihre Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 LWG NRW ordnungsgemäß erfüllen muss und deshalb im Rahmen des Betriebes der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung für Kleinkläranlagen aus ihrer Anstaltsgewalt heraus vorgegeben kann, welcher Abfuhrturnus mindestens einzuhalten ist. Soweit sich im Einzelfall aber bereits aus der DIN 4261 Teil 1 vom Dezember 2002 ein Abfuhrbedarf ergibt, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, der DIN-Vorgabe Folge zu leisten und eine Abfuhr auch dann durchzuführen, wenn der Abfuhrzeitraum von 2 Jahren unterschritten wird.


Az.: II/2 24-30 qu/g

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