Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 452/2022 vom 11.07.2022

Entsorgung teerölimprägnierter Bahnschwellen

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (OVG LSA) hat mit Urteil vom 10.05.2022 (Az.: 2 M 28/22) eine Anordnung zur Entsorgung von teerölimprägnierten Bahnschwellen für rechtmäßig erklärt. Laut dem OVG LSA u.a. können auf der Grundlage des § 62 KrWG (Anordnungsbefugnis im Einzelfall) grundsätzlich alle Personen in Anspruch genommen werden können, die durch das KrWG (oder auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen) abfallrechtliche Pflichten zu erfüllen haben und diese nicht beachten. Das OVG LSA weist darauf hin, dass der abfallrechtliche Besitzbegriff nicht mit dem zivilrechtlichen Besitzbegriff deckungsgleich ist. Abfallbesitzer ist derjenige, welcher die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle hat (§ 3 Abs. 9 KrWG). Es kommt nicht darauf, ob jemand Eigentümer einer Sache ist.

Ebenso hatte das OVG Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 09.06.2021 (– OVG 11 B 20.16 -) klargestellt, dass die zuständige Behörde eine Grundstückseigentümerin zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle gemäß § 62 KrWG (Anordnungsbefugnis) in Anspruch nehmen kann, wenn diese ihr Grundstück an eine Firma verpachtet hat, die insolvent geworden ist, denn auch die Grundstückseigentümerin ist Abfallbesitzerin (§ 3 Abs. 9 KrWG).

Das OVG LSA hat in seinem Urteil vom 10.05.2022 (Az.: 2 M 28/22) ebenso bestätigt, dass eine sofortige Vollziehung der Anordnung damit begründet werden kann, dass bei einer unterbleibenden Entsorgung der teerimprägnierten Bahnschwellen die Gefahr besteht, dass die Schwellen zu einem gesundheitsgefährdenden Zweck weiterverwendet werden.

Az.: 25.0.2.1-011/006

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