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StGB NRW-Mitteilung 596/2024 vom 09.09.2024

Entwurf der 10.Verordnung zur Änderung der Nebentätigkeitsverordnung – Erhöhung der Abführungsfreibeträge

Die Abführungsfreibeträge werden gem. § 13 Absatz 1 Satz 5 NtV in einem 2-Jahres-Rhythmus an die Einkommenszuwächse im öffentlichen Dienst des Landes NRW angepasst. Vor diesem Hintergrund sollen zum 01.01.2025 die nachfolgend angeführten Beträge im Sinne von § 13 Abs. 1 NtV erhöht werden:

a) In Satz 1 wird die Angabe „11 126,27“ durch die Angabe „11 563,53“ ersetzt.

b) Satz 2 (Sparkassen-Gremien) wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „27 815,69“ durch die Angabe „28 908,85“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „22 252,55“ durch die Angabe „23 127,08“ ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe „16 689,42“ durch die Angabe „17 345,31“ ersetzt.

c) In Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe „11 126,27“ durch die Angabe „11 563,53“ ersetzt

Als Referenzwert sind die Anpassungen der Grundgehaltssätze der Endstufe der Besoldungsgruppe A 12 der Landesbesoldungsordnung A ins Verhältnis zu setzen. Seit dem Inkrafttreten der letzten Änderung am 01.01.2023 wurden der Grundgehaltssatz der Endstufe der Besoldungsgruppe A 12 der Landesbesoldungsordnung A zum 01.11.2024 um 200 Euro erhöht. Eine Erhöhung der Beträge lediglich um diesen Festbetrag wird der Intention der Nebentätigkeitsverordnung nicht gerecht. Die Erhöhung ist ins Verhältnis zu setzen. Der Festbetrag entspricht einer prozentualen Erhöhung um 3,93 Prozent.

Diese gesetzliche Anpassungspflicht war und ist eine Forderung der kommunalen Spitzenverbände, so dass die notwendige Anpassung in der Nebentätigkeitsverordnung begrüßt wird.

Az.: 14.0.19-004/001

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