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StGB NRW-Mitteilung 754/2020 vom 07.12.2020
Entwurf zur Änderung der Nebentätigkeitsverordnung
Zum 01.01.2021 soll die in § 13 Abs. 1 Satz 5 NtV normierte Anpassung der Abführungspflichten umgesetzt werden. Konkret bedeutet dies die Erhöhung der nachfolgend angeführten Beträge im Sinne von § 13 Abs. 1 NtV:
a) In Satz 1 wird die Angabe „10 022,11" durch die Angabe „10 673,79“ ersetzt.
b) Satz 2 (Sparkassen-Gremien) wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „25 055,28 durch die Angabe „26 684,48“ ersetzt,
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „20 044,22 durch die Angabe „21 347,58“ ersetzt,
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „15 033,17“ durch die Angabe „16 010,69“ ersetzt.
c) In Satz 3 wird die Angabe „10 022,11" durch die Angabe „10 673,79“ ersetzt.
Die Anpassung der Höchstbeträge berücksichtigt die Entwicklung der Einkommenszuwächse im öffentlichen Dienst des Landes NRW seit dem Inkrafttreten der Regelung am 1. Januar 2019. Die kommunalen Spitzenverbände haben die gesetzlich notwendige Anpassung begrüßt. Sie gehen von einer entsprechenden Veröffentlichung noch in diesem Monat aus. Unabhängig davon verweist die Geschäftsstelle nochmals (vgl. insbesondere den Schnellbrief Nr. 40/2016) allgemein auf die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenamt. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2011 - 2 C 12.01 - (NWVBL 2011, 380 ff.) führt grundsätzlich schon die Selbstbestimmung einer Aufgabe durch den Hauptverwaltungsbeamten zur Einordnung als Hauptamt, sofern es sich um eine Aufgabe mit kommunalem Bezug handelt. Aus Sicht des Gerichts handelt es sich um eine Aufgabe mit kommunalem Bezug jedenfalls dann, wenn sie in einem Unternehmen ausgeübt wird, an dem die Kommune beteiligt ist und dessen Leistungen im Zusammenhang mit der gemeindlichen Aufgabe der Daseinsvorsorge stehen. Regelmäßig ist nach dem Urteil von einem Hauptamt auszugehen, wenn ein Amtsbezug bei der Berufung in ein Gremium festzustellen ist. Als Formen des Amtsbezugs benennt das Bundesverwaltungsgericht u.a. ein „an die Amtsstellung gebundenes Mandat sowie „die Amtsträgerschaft als notwendige Voraussetzung einer Berufung.
Az.: 14.09.14