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StGB NRW-Mitteilung 23/2020 vom 28.11.2019
Entwurf der Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW
Das Land NRW beabsichtigt eine Änderung der Beihilfenverordnung:
„Neben einer Vielzahl redaktioneller und struktureller Änderungen der BVO sind u.a. folgende Leistungsverbesserungen und Verwaltungsvereinfachungen vorgesehen:
1. Zur Verwaltungsvereinfachung werden die Regelungen zur Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern dahingehend geändert, dass bei mehreren Beihilfeberechtigten die- oder derjenige den erhöhten Bemessungssatz erhalten soll, die oder der die entsprechenden Kinderanteile im Familienzuschlag erhält.
2. Aufwendungen in Fällen einer Präexpositionsprophylaxe werden entsprechend § 20 j des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.
3. § 3 Absatz 3 BVO wird redaktionell neu gefasst und bei freiwillig versicherten Beihilfeberechtigten sollen ab 01. Januar 2020 sogenannte individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) beihilfefähig werden, soweit sie im Grundsatz dem Leistungsspektrum der BVO entsprechen.
4. Bei stationären Notfallbehandlungen in nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern (sog. Privatkliniken) wird künftig hinsichtlich der Prüfung der angemessenen Kosten keine Vergleichsberechnung mit einer Klinik der Maximalversorgung mehr erforderlich sein.
5. Die Regelungen zur Gewährung von Beihilfen zu Aufwendungen für Hilfsmittel werden vereinfacht. Hilfsmittel, die in der erweiterten Anlage 3 zur BVO und in den Hilfsmittelverzeichnissen der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aufgelistet sind, sind grundsätzlich beihilfefähig. Nur bei Hilfsmitteln, die dort nicht aufgeführt sind, soll künftig noch eine Vorabgenehmigung durch die Beihilfestelle (bei mehr als 1.000 Euro Anschaffungskosten) und bei Hilfsmitteln von mehr als 10.000 Euro Anschaffungskosten zusätzlich durch das Ministerium der Finanzen notwendig sein.
Zusätzlich aufgenommen wurden u.a. Regelungen zu Assistenzhunden und zur Zweitausstattung von Hilfsmitteln in Kindergärten und Schulen.
Der beihilferechtliche Höchstbetrag für Perücken wird von 800 Euro auf 1.200 Euro (Kinder bis zum 14. Lebensjahr 800 Euro) erhöht (Abschnitt II Nummer 12 der Anlage 3 der BVO).
6. Die BVO wird in Ergänzung der bisher bereits beihilfefähigen Aufwendungen für Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen um eine Regelung zur Bezuschussung von förderwürdigen Gesundheits- und Präventionskursen vergleichbar den freiwilligen Satzungsleistungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung erweitert.
7. Die Regelungen für eine Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe werden entsprechend den Regelungen in§ 27a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erweitert.
8. Als Folgeänderung zu 1. (s.o.) soll künftig nur die- oder derjenige Beihilfeberechtigte den erhöhten Bemessungssatz (bei zwei und mehr Kindern) erhalten, die oder der den Familienzuschlagsanteil für das Kind erhält.
Bei Beihilfeberechtigten, die nach dem bis zum 31 .12.2019 geltenden Recht einen von ihnen zum Erhalt des erhöhten Bemessungssatz bestimmt haben, kann das alte Recht auf Wunsch beibehalten werden.
9. Mit diesem Änderungsbefehl werden die Regelungen zum Datenschutz in der BVO umfassend erweitert (§ 13 Absatz 12) und Regelungen zur Direktabrechnung zwischen Beihilfestelle und Leistungserbringer neu (§ 13 Absatz 13) aufgenommen.
10. Die Anlage 2 (Aufwendungen für Arzneimittel, Medizinprodukte, Nahrungsergänzungsmittel, Mittel aus dem Bereich der privaten Lebensführung) wird aktualisiert und u.a. um Regelungen der Verwaltungsvorschriften ergänzt.
11. ln der Anlage 6 der BVO werden u.a. die Regelungen zur Chirurgischen Hornhautkorrektur einer Fehlsichtigkeit, zur Gendiagnostik und zur Hyperbaren Sauerstofftherapie aktualisiert, erweitert und vereinfacht.“
Die Mitgliedskommunen können den Entwurf der Zehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW unter dem folgenden Link abrufen: Entwurf Änderung BeihilfenVO NRW 2020
Die kommunalen Spitzenverbände haben gegen diese beabsichtigten Änderungen keine Bedenken geäußert. Die Geschäftsstelle geht davon aus, dass diese Verordnung zum 01.01.2020 in Kraft treten wird.
Az.: 14.5.1-006