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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 483/2017 vom 06.07.2017
Entwurf des Bundeshaushalts 2018
Am 28. Juni 2017 hat das Kabinett die Entwürfe für den Bundeshaushalt 2018 und den Finanzplan bis 2021 verabschiedet. Auch im kommenden Jahr sollen bei erwarteten Ausgaben in Höhe von 337,5 Mrd. Euro (+2,6 Prozent zu 2017) keine neuen Schulden aufgenommen werden. Möglich ist dies unter anderem durch die weiterhin gute konjunkturelle Lage und die daraus resultierende positive Entwicklung beim Steueraufkommen (2018 voraussichtlich 308,8 Mrd. Euro). Gleichwohl ist hier allerdings auch noch eine „Globale Minderausgabe“ in Höhe von 3,4 Mrd. Euro verbucht, die es von der nächsten Bundesregierung zu kompensieren gilt.
Auch im kommenden Jahr werden die Sozialausgaben mehr als die Hälfte des gesamten Bundeshaushalts ausmachen. Immerhin werden nach dem Entwurf auch die Investitionsausgaben auf 36,4 Mrd. Euro ansteigen. Die investiven Ausgaben des Bundes haben sich somit im Vergleich zum Jahr 2013 um 46,9 Prozent erhöht. In die Verkehrsinfrastruktur werden nach dem Regierungsentwurf 2018 14,2 Mrd. Euro (+1,2 Mrd. Euro) fließen. Weitere, vor allem auch kommunalrelevante Förderschwerpunkte sind Maßnahmen zu Energieeffizienzsteigerungen von Gebäuden, der soziale Wohnungsbau und der Breitbandausbau.
Gegenüber dem Eckwertebeschluss vom März 2017 sind noch einmal zusätzlich 400 Mio. Euro zur Förderung des Breitbandausbaus vorgesehen, insgesamt belaufen sich die hier bis zum Jahr 2021 vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel somit auf rund 4,4 Mrd. Euro. Die flüchtlingsbezogenen Aufwendungen des Bundes - unter Einbeziehung der Mittel zur Fluchtursachenbekämpfung - werden in der Planung 2018 geringfügig auf rund 21 Mrd. Euro ansteigen (8,2 Mrd. Euro sollen der Rücklage für flüchtlingsbezogene Kosten entnommen werden).
Der neue Finanzplan für die Jahre 2019 bis 2021 weist kumuliert einen finanzpolitischen Spielraum von rund 14,8 Mrd. Euro aus. Über deren Verwendung wird die neue Regierung befinden. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang darauf, dass dieser Regierungsentwurf in dieser Legislaturperiode nicht mehr vom Bundestag beschlossen wird und damit entsprechend der Diskontinuität unterliegt. Dies bedeutet, dass in der neuen Legislaturperiode ein neuer Haushaltsentwurf vom Kabinett beschlossen und ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden muss.
Az.: 41.4.3-001/003 mu