Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 418/1996 vom 20.08.1996

Entwurf einer Altautoverordnung

Bericht über die Anhörung am 12. Juli 1996 im Bundesumweltministerium

Ende Juni 1996 ist der Geschäftsstelle durch das Bundesministerium der Entwurf zu einer Altautoverordnung (Stand: 30. Mai 1996) zur Stellungnahme zugeleitet worden. Die Geschäftsstelle hat mit den anderen kommunalen Spitzenverbänden zu diesem Entwurf unter dem 11. Juli 1996 eine Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände erarbeitet. Im Nachgang zu der Übersendung des Entwurfes zu einer Altautoverordnung hat die Geschäftsstelle beim Bundesumweltministerium auch den Text der freiwilligen Selbstverpflichtung der Automobilindustrie vom 21.02.1996 nachträglich angefordert, weil dieser nicht mit dem Entwurf zur Altautoverordnung versandt worden war.

Die Stellungnahme vom 11. Juli 1996 und der Text der freiwilligen Selbstverpflichtung können bei Bedarf in der Geschäftsstelle angefordert werden.

In der Anhörung ist durch das Bundesumweltministerium deutlich gemacht worden, daß Gegenstand der Anhörung nicht die freiwillige Selbstverpflichtung der Automobilindustrie vom 21.02.1996 sei, sondern ausschließlich der Entwurf einer Altautoverordnung vom 30. Mai 1996, der die freiwillige Selbstverpflichtung flankieren soll. Die kommunalen Spitzenverbände haben gleichwohl vorgetragen, daß sowohl die freiwillige Selbstverpflichtung der Automobilindustrie vom 21.02.1996 als auch der vorgelegte Entwurf zur flankierenden Altautoverordnung keine Zustimmung findet, weil die Problematik der verbotswidrig abgestellten Autowracks nicht gelöst worden ist. Dabei ist insbesondere darauf hingewiesen worden, daß den Kommunen, die gem. § 5 Abs. 2 AbfG bzw. zukünftig gem. § 15 Abs. 4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zur Entsorgung von Kraftfahrzeugen und Anhängern jedweder Art (sog. "rote-Punkt-Fahrzeuge") zuständig sind, jährlich erhebliche Kosten durch die illegal abgestellten Autowraks entstehen, die grundsätzlich über allgemeine kommunalen Haushaltsmittel finanziert werden müssen. Bereits heute belaufen sich die Kosten bundesweit für die Entsorgung von verbotswidrig abgelagerten Altfahrzeugen auf ca. 80 Mio. DM. Allein im Land Brandenburg entstehen durch rd. 11.000 verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge ca. 2,5 Mio. DM an Entsorgungskosten, die über kommunale Haushaltsmittel finanziert werden müssen. Der vorgelegte Entwurf zur einer Altautoverordnung sieht insoweit nicht vor, daß die Kommunen von den Kosten für die Entsorgung der verbotswidrig abgestellten Autowraks entlastet werden. Vielmehr ergibt sich aus der freiwilligen Selbstverpflichtung der Automobilindustrie und dem vorgelegten Entwurf zu einer Altautoverordnung, daß die Kosten der Entsorgung der sog. "rote-Punkt-Fahrzeuge" weiterhin auf Dauer und ohne Ausnahme bei den Kommunen verbleiben wird. Dies folgt insbesondere daraus, daß die geplante Altautoverordnung die freiwillige Selbstverpflichtung der Automobilindustrie flan-

kieren soll. Die freiwillige Selbsterklärung der Automobilindustrie hat jedoch aus der Sicht der kommunalen Spitzenverbände einen äußerst begrenzten Anwendungsbereich, weil

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- keine Rücknahmeverpflichtung der Autohersteller für alle Altautos besteht (z. B. für Hersteller, die nicht mehr existieren, wie etwa Wartburg und Trabant; außerdem fehlt eine Rücknahmeverpflichtung für die Hersteller von Motorrädern, Wohnmobilen, Bussen und Anhängern usw.);

- die Rücknahmeverpflichtung erst ab Inkrafttreten der Altautoverordnung gelten soll, so daß die derzeit ca. 40 Mio. Pkw aus dem Geltungsbereich der freiwilligen Selbstverpflichtung und der Altautoverordnung ausgeklammert werden,

- die freiwillige Selbstverpflichtungserklärung der Automobilindustrie in Ziff. 4 eine kostenlose Rücknahme nur für vollständige und rollfähige Pkw vorsieht, die bis zu 12 Jahre alt sein dürfen, keine wesentliche Beschädigungen aufweisen, frei von Abfällen und keine "Grauimporte" sind.

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Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß ein Auto nur dann der freiwilligen Selbstverpflichtung der Automobilindustrie unterfallen soll, wenn es u. a. auf den Anlieferer zuletzt zugelassen war. Wird diese zusätzliche Einschränkung berücksichtigt, so sind verbotswidrig abgestellte Autowracks weder von der Altautoverordnung noch von der freiwilligen Selbstverpflichtung der Automobilindustrie umfaßt, weil verbotswidrig abgestellte Fahrzeugwracks regelmäßig nicht auf die Kommune als Anlieferer zuletzt zugelassen waren

Auch durch die anderen Verbände wurde der Inhalt der geplanten Altautoverordnung sowie der Inhalt der freiwilligen Selbstverpflichtungserklärung kritisiert. Insbesondere wurde in Übereinstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden gefordert, daß sowohl die geplante Altautoverordnung als auch die freiwillige Selbstverpflichtung alle Altautos einbeziehen muß, weil ansonsten die Produktverantwortung der Autohersteller vor dem Hintergrund der Regelungen in den §§ 22 f. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz leerläuft.

Das Bundesumweltministerium will die Ergebnisse der Anhörung zum Anlaß nehmen, den geplanten Entwurf zur Altautoverordnung nochmals zu überarbeiten. Anschließend ist geplant, den überarbeiteten Entwurf zur Altautoverordnung im Bundeskabinett zu beschließen und im Bundesrat zur Beratung einzubringen. Es wird abzuwarten sein, ob und inwieweit die Kritik und Anregungen der kommunalen Spitzenverbände Berücksichtigung finden werden.

Az.: IV/2 32-14 qu/mu

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